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COVID-19: AKTUELLE NACHRICHTEN FÜR UNTERNEHMEN

Arbeitsverhältnisse & Talente

Alle detaillierten Informationen finden Sie auf der Webseite der Regierung

Verlängerung des Urlaubes aus familiären Gründen

Nach der Veröffentlichung im Memorial des Gesetzes vom 2. April 2021 über die Verlängerung der Anwendbarkeit der Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 bis zum 17. Juli 2021, finden Sie HIER das neue Antragsformular für den Urlaub aus familiären Gründen.


Schließung der Schulen im Ausland und Urlaub aus familiären Gründen in Luxemburg

Die FEDIL möchte seine Mitglieder daran erinnern, dass die betroffenen Grenzgänger in einer solchen Situation den Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch nehmen können, wenn diese das hierfür vorgesehene Formular auf der Webseite der nationalen Gesundheitskasse (CNS) ausgefüllt an ihren Arbeitgeber übermittelt haben, auch wenn in Luxemburg keine Schließung der Schulen und/oder der Aufnahmestrukturen für Kinder erfolgt ist.

Diese Hypothese ist ausdrücklich in Artikel L. 234-51. des Arbeitsgesetzbuches vorgesehen, der besagt, dass im Falle einer Quarantäne eines Kindes unter dreizehn Jahren und der Isolierung, Ausweisung, Entfernung, Trennung oder des Verbleibens zu Hause eines Kindes unter dreizehn Jahren aus zwingenden Gründen der öffentlichen Gesundheit, die von der zuständigen nationalen oder ausländischen Behörde beschlossen oder empfohlen wurden, um die Ausbreitung einer Epidemie zu begrenzen, der Arbeitnehmer den Urlaub aus familiären Gründen in Anspruch nehmen kann.

Der Gesetzesentwurf Nr. 7794 über die Verlängerung der Anwendung der Artikel 4 bis 7 des Gesetzes vom 22. Januar 2021 bis zum 17. Juli 2021 wurde heute in der Abgeordnetenkammer angenommen und wird kurz danach im Memorial veröffentlicht.

Über das Inkrafttreten werden wir Sie über unseren Newsletter informieren.


Verlängerung des Abkommens zwischen Luxemburg und Belgien über Telearbeit für Grenzgänger bis zum 30. Juni 2021

Luxemburg und Belgien haben sich darauf geeinigt, die gütliche Einigung vom 19. Mai 2020 über die Situation von Grenzgängern im Rahmen des Kampfes gegen die Verbreitung von COVID-19 bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern.

Die gütliche Einigung, die nun bis zum 30. Juni 2021 gilt, sieht vor, dass Arbeitstage, an denen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 zu Hause gearbeitet wurde, als in Luxemburg gearbeitet gelten können.

Pierre Gramegna, Finanzminister, kommentiert: „Ich begrüße die Verlängerung der Vereinbarung zwischen unseren beiden Ländern über die Telearbeit für Grenzgänger im aktuellen, von der Pandemie geprägten Kontext. Die Vereinbarung bleibt ein wesentliches Instrument in unserem Kampf gegen die Pandemie, und ihre Verlängerung wird Zehntausenden von belgischen Grenzgängern und ihren Arbeitgebern maximale Rechtssicherheit garantieren. Ich möchte unseren belgischen Partnern noch einmal für die sehr gute Zusammenarbeit danken“.

Pressemitteilung des Finanzministeriums


NeueRegeln für die Anwendung der Kurzarbeit ab1. Mai 2021

Bedingungen für den Zugang nach dem beschleunigten Verfahren für Kurzarbeit bis zum 30. Juni2021.

Zugangsbedingungen vom 1. Januar bis 30. April2021

  1. Industrieunternehmen werden weiterhin von der Kurzarbeitsregelung profitieren, um auf Störungen auf den internationalen Märkten reagieren zu können. Mit der Anwendung der Kurzarbeitsregelung verpflichten sich die Industrieunternehmen, keine Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.
  2. Unternehmen in den gefährdeten Sektoren Horeca, Tourismus und Eventbereich werden von einem beschleunigten Zugang zur Teilarbeitslosigkeit aus strukturellen Quellen profitieren können, wobei die Zahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nicht begrenzt ist. Bei nachweislichem Bedarf können diese Unternehmen bis zu einer Höchstgrenze von 25 % ihrer Beschäftigten, berechnet auf der Grundlage des Personalbestands zum 30. Juni 2020 und bis zum 30. April 2021, Entlassungen aus wirtschaftlichen Gründen vornehmen.
  3. Unternehmen, die von der Gesundheitskrise betroffen sind, mit Ausnahme von Industrieunternehmen und Unternehmen in gefährdeten Sektoren, können im beschleunigten Verfahren auch auf strukturell bedingte Teilarbeitslosigkeit zurückgreifen, sofern sie keine Entlassungen vornehmen.
    In diesem Fall darf die Zahl der verlorenen Arbeitsstunden jedoch nicht 15% der gesamten normalen monatlichen Arbeitszeit des Unternehmens überschreiten. Die normale Arbeitszeit darf 40 Stunden pro Woche und pro Arbeitnehmer nicht überschreiten.
  4. Schließlich können Anträge von Unternehmen in gefährdeten Sektoren, die mehr als 25% ihrer Belegschaft entlassen, von Industrieunternehmen sowie von Unternehmen in anderen von der Krise betroffenen Sektoren, die dennoch ebenfalls Entlassungen vornehmen oder den in Punkt 3 festgelegten Prozentsatz überschreiten sollten, nur unter der Bedingung gestellt werden, dass diese Unternehmen einen Sanierungsplan für kleine Unternehmen mit weniger als fünfzehn Beschäftigten bzw. in Form eines Plans zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäß den Bestimmungen der Artikel L. 513-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs für Unternehmen mit mehr als fünfzehn Beschäftigten vorlegen.Da die Gefahr besteht, dass aufgrund der negativen Entwicklung der Infektionen einschneidendere Regierungsentscheidungen mit unmittelbaren Auswirkungen auf bestimmte Sektoren oder Unternehmen getroffen werden könnten, gaben die Mitglieder des Comité de conjoncture eine befürwortende Stellungnahme im Hinblick auf die Unterbreitung eines Gesetzentwurfs an die Abgeordnetenkammer durch den Minister für Arbeit, Beschäftigung und Sozial- und Solidarwirtschaft ab, mit dem die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Teilarbeitslosigkeit in Fällen höherer Gewalt aufgehoben werden soll.Für die Zeit nach dem 30. April2021 wurden im Rahmen eines schrittweisen Auslaufens der Kurzarbeit folgende Regelungen getroffen, wobei präzisiert wird, dass diese Regelungen im Falle einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation jederzeit entsprechend angepasst werden können.

Zugangsbedingungen vom 1. Maibis 30. Juni 2021

  1. Industrieunternehmen werden weiterhin von der Kurzarbeitsregelung profitieren, um auf Störungen auf den internationalen Märkten reagieren zu können. Mit der Anwendung der Kurzarbeitsregelung verpflichten sich die Industrieunternehmen, keine Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.
  2. Unternehmen in den gefährdeten Sektoren Hotel- und Gaststättengewerbe, Fremdenverkehr und Veranstaltungen können von einem beschleunigten Zugang zur Teilarbeitslosigkeit aus strukturellen Quellen bis zu einer Höchstgrenze von 50 % der gesamten normalen monatlichen Arbeitszeit des Unternehmens profitieren, vorausgesetzt, sie entlassen kein Personal aus Gründen, die nicht in der Person des Einzelnen liegen. Die normale Arbeitszeit darf 40 Stunden pro Woche und pro Arbeitnehmer nicht überschreiten.
  3. Unternehmen, die von der Gesundheitskrise betroffen sind, mit Ausnahme von Industrieunternehmen und Unternehmen in gefährdeten Sektoren, können im beschleunigten Verfahren auch auf strukturell bedingte Teilarbeitslosigkeit zurückgreifen, sofern sie keine Entlassungen vornehmen.
    In diesem Fall darf die Zahl der verlorenen Arbeitsstunden jedoch nicht 10% der gesamten normalen monatlichen Arbeitszeit des Unternehmens überschreiten. Die normale Arbeitszeit darf 40 Stunden pro Woche und pro Arbeitnehmer nicht überschreiten.
  4. Schließlich können Unternehmen in gefährdeten Sektoren, Industrieunternehmen sowie Unternehmen in anderen von der Krise betroffenen Sektoren, die dennoch Entlassungen vornehmen oder den in Punkt 3 festgelegten Prozentsatz überschreiten sollten, dies nur unter der Bedingung tun, dass diese Unternehmen einen Sanierungsplan für kleine Unternehmen mit weniger als 15 Beschäftigten bzw. in Form eines Plans zur Erhaltung der Arbeitsplätze gemäß den Bestimmungen der Artikel L. 513-1 ff. des Arbeitsgesetzes für Unternehmen mit mehr als 15 Beschäftigten vorlegen.

Quelle der offiziellen Pressemitteilung der Regierung ist HIER verfügbar.


Aussetzung des Unterrichts und der Aktivitäten im Bildungs- und Schulbereich vom 8. bis zum 21. Februar 2021

Angesichts der zunehmenden Anzahl positiver Fälle und neuer Varianten des Coronavirus kündigte der Minister für Bildung, Kinder und Jugend, Claude Meisch, als Vorsichtsmaßnahme die Schließung der Türen von Schulen und Bildungseinrichtungen für Schüler ab dem 8. Februar und mindestens bis zum 21. Februar, dem Ende der Karnevalsschulferien, an.

Für die Abiturienten wird ausnahmsweise der Unterricht in physischer Form beibehalten.

Wir möchten Sie darüber informieren, dass Eltern von Kindern im Alter von 4 bis 13 Jahren im luxemburgischen Bildungssystem wieder die Möglichkeit haben, den Urlaub aus familiären Gründen zu beantragen. HIER finden Sie nochmals das Formular auf der Webseite der CNS, das vom betroffenen Arbeitnehmer auszufüllen wäre.

Sie finden HIER die offizielle Mitteilung des Ministeriums für Bildung, Kinder und Jugend.


Mitteilung in Bezug auf die neuen Gesundheitsmaßnahmen für Flugreisen in das Großherzogtum Luxemburg

Obwohl Flugreisen noch möglich sind, angesichts der Entwicklung des Covid-19 auf internationaler Ebene und der Zirkulation mutierter Stämme des SARS-CoV-2-Virus, dessen Übertragbarkeit erhöht zu sein scheint und das daher die Bevölkerung einem erhöhten Infektionsrisiko aussetzt, möchten wir Sie über die neuen Gesundheitsmaßnahmen informieren, die ab dem 29. Januar 2021 und bis einschließlich 28. Februar 2021 für Flugreisen in das Großherzogtum Luxemburg gelten.

Für zusätzliche Informationen klicken Sie bitte HIER.


Als Belgier ins Ausland reisen

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass sich in der Zeit vom 27. Januar bis zum 1. März 2021 belgische Einwohner nur noch für dringende Reisen ins Ausland begeben können. Eine von den belgischen Behörden eidesstattliche Erklärung muss von jedem belgischen Einwohner, der ins Ausland reisen möchte, ausgefüllt und unterzeichnet werden. Die betroffenen belgischen Einwohner müssen diese jederzeit in elektronischer Form oder auf Papier aufweisen können.

Diese eidesstattliche Erklärung muss bei jedem Grenzübertritt im genannten Zeitraum beigefügt werden.

Bei regelmäßigen und wiederholten Auslandsreisen muss das Formular nur einmal ausgefüllt werden. Dies gilt für Fahrten von Grenzgängern zur Arbeit.

Wann wird eine Reise als dringend angesehen?

  • Es ist aus familiären Gründen dringend erforderlich. Zum Beispiel: im Rahmen einer gemeinsamen Elternschaft oder zum Besuch eines Partners, für eine Hochzeit oder Beerdigung von nahen Verwandten (zum Beispiel: Eltern, Brüder, Schwestern, Großeltern).
  • Aus medizinischen Gründen
  • Es ist notwendig um einer gefährdeten oder älteren Person zu helfen
  • Es ist für das Studium oder für die Arbeit notwendig
  • Reisen im Zusammenhang mit dem täglichen Leben der Grenzgänger
  • Andere dringende Gründe, z. B. Pflege eines Tieres, Umzug, etc.

Für weitere Informationen klicken Sie bitte HIER.


Verlängerung der Frist für die Einreichung von Anträgen auf Kurzarbeit für den Monat Februar 2021

In der Sitzung des Comité de conjoncture vom 26. Januar 2021 haben sich der Minister für Arbeit, Beschäftigung sowie Sozial- und Solidarwirtschaft und der Wirtschaftsminister im Einvernehmen mit dem Comité de conjoncture darauf geeinigt, dass Unternehmen, die durch eine Verwaltungsentscheidung gezwungen sind geschlossen zu bleiben, ausnahmsweise eine Verlängerung der Frist für die Einreichung eines Antrags auf Kurzarbeit für den Monat Februar 2021 in Anspruch nehmen können.

Zu diesem Zweck können die betroffenen Unternehmen, die noch keinen Antrag auf Kurzarbeit für den Monat Februar gestellt haben, bis einschließlich den 1. Februar 2021 unter Verwendung des speziellen Formulars „Kurzarbeit während des Teil-Lockdown“, das auf der Plattform MyGuichet.lu zur Verfügung steht, Kurzarbeit in Höhe von 100 % der Gesamtzahl der während des „Teil-Lockdowns“ arbeitslosen Stunden beantragen und in Anspruch nehmen.

Unternehmen, die unter die Maßnahme fallen und bereits einen Antrag auf Gewährung von Kurzarbeit für den Monat Februar gestellt haben, müssen keinen neuen Antrag stellen. Sie haben automatisch Anspruch auf Kurzarbeit in Höhe von 100 % der Gesamtzahl der arbeitslosen Stunden während des Zeitraums der gesetzlichen Schließung.

Aufgrund dieser Verlängerung wird die Frist für die Einreichung von Anträgen auf Kurzarbeit für den Monat März auf den Zeitraum vom 2. Februar bis einschließlich den 12. Februar 2021 festgelegt und das Formular für den Antrag für den Monat März wird erst ab dem 2. Februar 2021 auf der Plattform MyGuichet.lu zur Verfügung stehen.


Obligatorischer PCR-Test zum Mitnehmen in Frankreich

Wir möchten Sie darüber informieren, dass ab dem 24. Januar für die meisten europäischen Reisenden, die nach Frankreich einreisen möchten, ein negativer COVID-19-Test erforderlich ist, der höchstens 72 Stunden vor der Abreise durchgeführt wurde. Dies gilt auch für Geschäftsreisen. Eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Land als Frankreich muss daher bei einer Kontrolle in Frankreich einen negativen COVID-19-Test vorweisen. Französische Grenzgänger und der Landverkehr sind jedoch nicht von dieser Verpflichtung betroffen.

Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass die Handelskammer den Unternehmen weiterhin Codes für PCR-Tests für alle Geschäftsreisen ins Ausland zur Verfügung stellt (covid19@houseofentrepreneurship.lu).


Verlängerung der Vereinbarung über die Sozialversicherungszugehörigkeit von Grenzgängern bezüglich Telearbeit bis zum 30. Juni 2021

Luxemburg und seine drei Nachbarländer Deutschland, Frankreich und Belgien haben sich darauf geeinigt, die Ausnahmeregelung zur Nichtberücksichtigung von Telearbeitstagen im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise bei der Festlegung der für Grenzgänger geltenden Sozialversicherungsvorschriften bis zum 30. Juni 2021 beizubehalten. Diese Vereinbarung ist wichtig, um einen Wechsel der Zugehörigkeit zu vermeiden, falls die in der europäischen Gesetzgebung vorgesehene 25 %-Schwelle für die betroffenen Arbeitnehmer überschritten wird.

Konkret bedeutet dies, dass ein Grenzgänger, der seine Arbeit von seinem Wohnort aus verrichtet, bis Ende Juni 2021 weiterhin dem luxemburgischen Sozialversicherungssystem angeschlossen ist.

Die komplette offizielle Pressemitteilung des Ministeriums für soziale Sicherheit finden Sie hier.


Verlängerung des Telearbeitsabkommens mit Belgien bis 31. März 2021

Lesen Sie hier die Pressemitteilung der Regierung.


Verlängerung des Telearbeitsabkommens mit Frankreich bis 31. März 2021

Lesen Sie hier die Pressemitteilung der Regierung.


Verlängerung des Telearbeitsabkommens mit Frankreich bis 31. Dezember 2020

Am 24. August 2020 erhielt das Finanzministerium die offizielle Bestätigung des französischen Finanzministeriums, dass das bilaterale Steuerabkommen über Telearbeit im Rahmen des Kampfes gegen die Verbreitung von COVID-19 bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft bleibt.
Das Abkommen sieht vor, dass die Arbeitstage, an denen die Beschäftigung aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie zu Hause ausgeübt wurde, bei der Berechnung der 29 Tage, an denen die Vergütung von Grenzgängern in Luxemburg steuerpflichtig bleibt, nicht berücksichtigt werden.
Der Finanzminister, Pierre Gramegna, begrüsst: „Diese neue Verlängerung des Abkommens ist Teil der Fortsetzung der koordinierten Massnahmen zwischen unseren beiden Ländern im Kampf gegen die COVID-19-Pandemie. Sie berücksichtigt sowohl die gesundheitlichen Imperative, die diese Situation erfordert, als auch die legitime Flexibilität gegenüber Arbeitnehmern und Arbeitgebern in unseren beiden Ländern. Deshalb kann ich die gute Verständigung zwischen Frankreich und Luxemburg nur noch einmal begrüßen. Ich möchte der Regierung und insbesondere dem Minister für Wirtschaft, Finanzen und wirtschaftliche Erholung, Bruno Le Maire, für die ausgezeichnete Zusammenarbeit danken“.
Der Finanzminister sagte: „Auf diese Weise wird den belgischen, französischen und deutschen Grenzpendlern und ihren Arbeitgebern die notwendige Vorhersehbarkeit in den kommenden Monaten gewährleistet. Ich möchte darauf hinweisen, dass das Abkommen mit Deutschland stillschweigend jeden Monat verlängert wird, bis einer unserer beiden Staaten das Abkommen aufkündigt“.
Pressemitteilung des Finanzministeriums


Verlängerung des Abkommens über die Sozialversicherungszugehörigkeit von Grenzgängern betreffend Telearbeit bis zum 31. Dezember 2020

Nach der im Juli 2020 mit Belgien, Deutschland und Frankreich getroffenen Vereinbarung, die Ausnahmebestimmung beizubehalten, Telearbeitstage im Zusammenhang mit derCOVID-Krise-19 bei der Bestimmung der für Grenzgänger geltenden Sozialversicherungsgesetzgebung nicht zu berücksichtigen, haben Luxemburg und seine drei Nachbarländer vereinbart, diese Ausnahmeregelung bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

Konkret bedeutet dies, dass ein Grenzgänger, der seine Arbeit von zu Hause aus verrichtet, bis Ende 2020 weiterhin an das luxemburgische Sozialversicherungssystem angeschlossen bleibt.

In der Tat kann die Arbeit aus dem Heimatland von Grenzgängern Auswirkungen auf ihre Zugehörigkeit zur sozialen Sicherheit gemäß den Bestimmungen der europäischen Gesetzgebung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit der Mitgliedstaaten haben. Romain Schneider, Minister für soziale Sicherheit, hatte sich daher zu Beginn der Krise mit seinen belgischen, deutschen und französischen Amtskollegen in Verbindung gesetzt, um eine Einigung zu erzielen, um einen Wechsel der Mitgliedschaft zu vermeiden, falls die in der europäischen Gesetzgebung vorgesehene Schwelle von 25% für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber überschritten wird.

Pressemitteilung des Ministeriums für soziale Sicherheit


Verlängerung des Telearbeitsabkommens mit Belgien bis 31. Dezember 2020

Am 24. August 2020 erhielt das Finanzministerium vom belgischen Finanzministerium die offizielle Bestätigung, dass das bilaterale Abkommen vom 19. Mai 2020 über die Besteuerung der Telearbeit im Rahmen des Kampfes gegen die Verbreitung von VIDOC-19 bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft bleibt.

Das Abkommen sieht vor, dass die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des COVID-19 im Inland ausgeübte Tätigkeit als in Luxemburg ausgeübt gilt und dass die damit verbundenen Vergütungen daher in Luxemburg steuerpflichtig bleiben.

Der Finanzminister, Pierre Gramegna, freut sich: „Die Vereinbarung über Telearbeit für Grenzarbeiter mit unseren belgischen Nachbarn war sehr wichtig im Kampf gegen die Verbreitung von COVID-19. In den letzten Monaten hat sie es ermöglicht, den luxemburgischen Arbeitgebern und den rund 50.000 belgischen Grenzgängern die notwendige Flexibilität zu garantieren. Ich freue mich daher, Ihnen mitteilen zu können, dass die Verhandlungen mit unseren belgischen Partnern Früchte getragen haben und dass wir uns darauf geeinigt haben, dass das Abkommen bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft bleibt. »

Zur Erinnerung: Die Anwendung der gütlichen Einigung mit Deutschland wird automatisch um einen Monat verlängert, wenn keiner der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Ablauf der Frist auf die Vereinbarung verzichtet. Die Vereinbarung ist daher bis auf weiteres gültig.

Pressemitteilung des Finanzministeriums


Antrag „Out-of-Country Departure“ für Mitarbeiter, die ins Ausland reisen müssen, und für Mitarbeiter von Antragstellern, die in ihr Wohnsitzland zurückkehren

Angesichts der jüngsten Entwicklung von COVID-19-Infektionen in Luxemburg verlangen einige Länder entweder eine 14-tägige Quarantäne oder einen negativen Test für jede Person, die aus Luxemburg kommt.

Unternehmen, deren Mitarbeiter beruflich in eines dieser Länder reisen müssen, können unter https://www.houseofentrepreneurship.lu/de/nachrichten/detail/deplacement-professionnel-vers-letranger/ einen Gutschein für die Durchführung eines kostenlosen Tests beantragen.

Das Gleiche gilt für Mitarbeiter von Dienstleistern (Installation, Reparatur, Wartung), die aus dem Ausland kommen und sich auf luxemburgischem Territorium über die in ihrem Wohnsitzland vorgesehenen Toleranzschwellen hinaus aufhalten und somit zur Vermeidung einer Quarantäne zu einem negativen Test verpflichtet sind.

Die folgenden Informationen müssen als Teil des Antrags eingereicht werden:

  • ihren Namen,
  • ihre Sozialversicherungsnummer,
  • eine E-Mail-Adresse,
  • das Datum und den Ort der Reise,
  • Nachweis der Notwendigkeit der Reise (z.B. Ticket- oder Hotelreservierung, Nachweis der Geschäftsreise durch den Arbeitgeber usw.).

Sobald der Antrag angenommen wurde, erhält der Antragsteller per E-Mail einen eindeutigen Code, mit dem er einen Termin in einer der Sammelstellen vereinbaren kann.


Testen auf Coronavirus eines Teils der Beschäftigten im Bau- und Reinigungssektor nach der Rückkehr aus den Sommerferien

Dies ist das Thema, das die Unternehmen seit dem Wiederaufflammen der Coronainfektionen herumtreibt. Wie kann die Rückkehr von Urlaubern aus Coronavirus-Risikogebieten gehandhabt werden? Im Rahmen der Teststrategie Luxemburgs wurde das Ende des Kollektivurlaubs und die damit einhergehende Wiederaufnahme der Aktivitäten in bestimmten Sektoren (Bau- und Reinigungssektor) von der Gesundheitsdirektion als Schlüsselmoment für die Erkennung und Kontrolle der Ausbreitung des Virus in der Bevölkerung identifiziert.

Die Gesundheitsdirektion, die Berufsverbände und die Berufskammern arbeiten gemeinsam an der Umsetzung dieser Teststrategie.

Entsprechend der Strategie, die seit der Einführung des groß angelegten Screenings verfolgt wird, ist nicht vorgesehen, jeden Mitarbeiter zu testen, der aus dem Urlaub zurückkehrt, sondern einen bestimmten Prozentsatz von Personen zu testen, um Infektionen innerhalb eines Unternehmens und des Sektors festzustellen.

Aus organisatorischer Sicht erhält jedes Unternehmen für die Woche vom 17. August einen ersten Satz von Gutscheinen mit Codes, die einem bestimmten Prozentsatz der Belegschaft des Unternehmens entsprechen. Die Unternehmen erhalten einen zweiten Satz von Codes für die Woche vom 24. August. Die Codes sind zwei Wochen lang gültig. Tests können in allen großen Screeningzentren durchgeführt werden. Die Ergebnisse der ersten beiden Testwochen werden dazu dienen, zu beurteilen, ob zusätzliche Codes an die Unternehmen geschickt werden müssen.

Der Arbeitgeber, der mit den Organisationsstrukturen und Arbeitsabläufen in seinem Unternehmen vertraut ist, wählt die Arbeitnehmer, die zur Prüfung eingeladen werden, auf der Grundlage der sozialen Interaktionen zwischen den Arbeitnehmern aus. Wenn zum Beispiel mehrere Mitarbeiter in einem Team arbeiten, können in der ersten Woche mehrere Teammitglieder getestet werden, während andere Teammitglieder in der zweiten Woche getestet werden. Dieser Ansatz gewährleistet eine kontinuierliche Überwachung jedes Teams über mehrere Wochen hinweg. Dies ist ein echter Vorteil im Vergleich zum Testen aller Mitarbeiter desselben Unternehmens am selben Tag.

Die Gutscheine stellen persönliche Einladungen dar, die von den Mitarbeitern des Unternehmens sowie für die in die verschiedenen Teams integrierten Zeitarbeitskräfte verwendet werden können.

Praktischer Ansatz auf der Ebene der Unternehmen in den betroffenen Sektoren

Da die Unternehmen wissen, dass nicht alle Mitarbeiter getestet werden können, werden sie aufgefordert, so bald wie möglich, idealerweise vor Beginn des kollektiven Urlaubs, diejenigen Mitarbeiter zu identifizieren, die ihrer Meinung nach besonders ansteckungsgefährdet sind. Insbesondere können sie Mitarbeiter, die in regelmäßigem Kontakt mit Kollegen oder Kunden stehen, gegenüber Mitarbeitern bevorzugen, die eher isoliert arbeiten oder sogar Telearbeit leisten.

Da die Tests freiwillig sind, kann der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer weder zur Teilnahme an einem solchen Test zwingen noch das Testergebnis zur Kenntnis nehmen. Im Falle eines positiven Tests wird der Arbeitnehmer ohnehin isoliert und das Unternehmen erhält eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit der Isolation.

Daher ist es für die Unternehmen wichtig, die betroffenen Arbeitnehmer darüber zu informieren, dass sie sich vorrangig einem Test unterziehen wollen, und zu versuchen, ihre Zustimmung zu erhalten, sich diesem Test zu unterziehen, um nicht zuzulassen, dass die dem Bau- oder Reinigungssektor vorbehaltenen Tests hinfällig werden.

Das Prinzip der Testregistrierung besteht darin, dass die Registrierung durch den betreffenden Arbeitnehmer erfolgt. Um jedoch sicherzustellen, dass die Registrierung online erfolgen kann und der Test die Organisation des Unternehmens so wenig wie möglich stört, wird vorgeschlagen, dass Unternehmen Testregistrierungen im Namen ihrer Mitarbeiter mit deren Einverständnis durchführen.

Trotz dieser Testaktion werden die Mitarbeiter unabhängig von der Untersuchung stets aufgefordert werden müssen, die von den Unternehmen eingeführten COVID-19-Sicherheitsbestimmungen genauestens zu respektieren, wobei die allgemeinen Sicherheitsgrundsätze am Wirksamsten gegen die Ansteckung mit dem Coronavirus sind :

  • die Einhaltung der physischen Distanz;
  • das Tragen einer Maske oder einer anderen Vorrichtung, die Nase und Mund bedeckt;
  • regelmäßiges Händewaschen;
  • die Verwendung eines Einwegtaschentuchs;
  • das Husten oder Niesen in den Ellenbogen.

Für jede weitere Information steht ihr Verbandssekretariat ihnen jederzeit zur Verfügung.


Zur Erinnerung: Anträge auf Kurzarbeit für den Monat August müssen bis spätestens 12. Juli eingereicht werden

Die neuen Bedingungen für die Gewährung von Kurzarbeit für Unternehmen, die von der COVID-19-Krise betroffen sind, traten im Juli in Kraft und gelten bis zum 31. Dezember 2020. Auch die Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Kurzarbeit wurden angepasst. Anträge müssen monatlich im Voraus zwischen dem 1. und 12. Tag des Monats gestellt werden, der dem Monat vorausgeht, auf den sich der Antrag bezieht. So müssen Anträge für den Monat August 2020 zwischen dem 1. und 12. Juli 2020 über MyGuichet.lu eingereicht werden usw. für die folgenden Monate.

Die Verfahren für die Beantragung von Kurzarbeit sind auf Guichet.lu detailliert beschrieben, wobei ein Abschnitt Häufig gestellte Fragen (FAQ) gewidmet ist. Eine unter der Telefonnummer 8002-9191 erreichbare Hotline beantwortet werktäglich zwischen 8.00 und 17.00 Uhr Fragen zu Anträgen auf Kurzarbeit im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Erholung.

Pressemitteilung des Wirtschaftsministeriums


  • Verlängerung des Abkommens über die Sozialversicherungszugehörigkeit von Grenzgängern betreffend Telearbeit bis zum 31. August 2020 mit Deutschland

Sozialminister Romain Schneider und sein deutscher Amtskollege, Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil, haben das Abkommen über die sozialversicherungsrechtlichen Beitrittsvoraussetzungen von Grenzgängern in Bezug auf Telearbeit bis zum 31. August 2020 verlängert.

Die Arbeit aus dem Heimatland von Grenzgängern kann deren Sozialversicherungszugehörigkeit nach den Bestimmungen der europäischen Gesetzgebung zur Koordinierung der sozialen Sicherungssysteme der Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Romain Schneider hat sich daher zu Beginn der Krise mit seinen belgischen, deutschen und französischen Kollegen in Verbindung gesetzt, um eine Vereinbarung zu finden, um einen Wechsel der Zugehörigkeit zu vermeiden, wenn eine bestimmte Schwelle (europäische Regel von 25%) für die betroffenen Arbeitnehmer und Arbeitgeber überschritten wird. Als Ergebnis dieser Kontakte wurde beschlossen, dass angesichts der gegenwärtigen Ausnahmesituation die Telearbeitstage im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise bei der Festlegung der auf die betroffenen Arbeitnehmer anwendbaren Sozialversicherungsgesetze nicht berücksichtigt werden und somit keinen Einfluss auf ihre Zugehörigkeit zur Sozialversicherung haben.

Dies kommentierte Sozialversicherungsminister Romain Schneider: „Ich möchte Deutschland für seine Offenheit und Flexibilität in dieser Angelegenheit danken. Telearbeit ist ein wichtiges Instrument im Kampf gegen die Verbreitung von COVID-19, und Unternehmen und Arbeitgeber müssen daher in der Lage sein, sie weiterhin ohne unerwünschte Folgen zu nutzen“.

Pressemitteilung des Ministeriums für soziale Sicherheit


  • Anträge auf Kurzarbeit

Anträge auf Kurzarbeit für den Monat Juli können vom 20. bis einschließlich 26. Juni gestellt werden.

Von August bis Ende des Jahres 2020 müssen Anträge auf Kurzarbeit spätestens am 12. Tag des Monats, der dem beantragten Kurzarbeitszeitraum vorausgeht (z.B. vor dem 12. September für den Antrag auf Kurzarbeit für den Monat Oktober), gestellt werden.

Eingaben außerhalb dieser Daten sind nicht möglich und es kann unter keinen Umständen rückwirkend Kurzarbeit gewährt werden.


  • Arbeitsunfähigkeit

Die FEDIL möchte Sie darüber informieren, dass die nationale Gesundheitskasse (CNS) die Arbeitsunfähigkeitstage der Arbeitnehmer nicht mehr automatisch ab dem 1. Juli 2020 übernimmt, da die großherzogliche Verordnung vom 3. April 2020, die von den Bestimmungen der Artikel 11 Absatz 2, 12 Absatz 3, 14 Absatz 2 und 428 Absatz 4 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit und L. 121-6. Absatz 3 des Arbeitsgesetzbuches abweicht und aufgrund des Krisenzustandes in Luxemburg verabschiedet wurde, sich auf eine direkte Übernahme aller Arbeitsunfähigkeitstage bis zum Ende des Kalendermonats in dem der Krisenzustand endete beschränkte. Somit wird ab dem nächsten Monat wieder die normale Regelung zur Übernahme der Arbeitsunfähigkeitstage gelten.


  • Verlängerung der Vereinbarung zwischen Luxemburg und Belgien über Telearbeit für Grenzpendler bis zum 31. August 2020

Luxemburg und Belgien haben sich darauf geeinigt, die gütliche Einigung vom 19. Mai 2020 über die Situation von Grenzgängern im Rahmen des Kampfes gegen die Verbreitung von COVID-19 bis zum 31. August 2020 zu verlängern.

Die gütliche Einigung, die nun bis zum 31. August 2020 gilt, sieht vor, dass Arbeitstage, an denen aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 zu Hause gearbeitet wurde, als in Luxemburg gearbeitet gelten können.

Pierre Gramegna, Finanzminister, kommentiert: „Diese Verlängerung des Telearbeitsabkommens mit Belgien ist eine ausgezeichnete Nachricht für das Land und sehr nützlich für unsere Unternehmen und Mitarbeiter. Sie wird den belgischen Grenzgängern die notwendige Flexibilität bieten und den Unternehmen Rechtssicherheit garantieren, um unter den besten Bedingungen einen Ausweg aus der Krisensituation zu organisieren. Ich möchte unseren belgischen Partnern noch einmal für die sehr gute Zusammenarbeit in den vergangenen Monaten danken“.

Pressemitteilung des Finanzministeriums


  • Vereinbarung zwischen Luxemburg und Frankreich über Telearbeit für Grenzpendler bis 31. August 2020 in Kraft

Luxemburg und Frankreich haben vereinbart, dass das Steuerabkommen zur Telearbeit im Rahmen der Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 bis zum 31. August 2020 in Kraft bleibt. Weitere Informationen finden Sie hier.


  • Kurzarbeit

Am 20. Mai 2020 stellten Vize-Premierminister Dan Kersch, Vize-Premierminister François Bausch und Finanzminister Pierre Gramegna ein Unterstützungspaket vor, das der luxemburgischen Wirtschaft nach der Gesundheitskrise COVID-19 den Weg für einen Neuanfang ebnen soll.

In diesem Zusammenhang kündigten sie an, dass für die am stärksten betroffenen Sektoren der Rückgriff auf Teilarbeitslosigkeit für Fälle höherer Gewalt Covid-19 ab Juli 2020 durch eine vereinfachte strukturelle Teilarbeitslosenregelung ersetzt wird. Unternehmen, die von der Pandemiekrise betroffen sind, können also weiterhin Kurzarbeit in Anspruch nehmen, sofern sie einen Sanierungsplan oder sogar einen Plan zur Erhaltung der Arbeitsplätze vorlegen. Entlassungen im System der strukturellen Kurzarbeit sind erlaubt, aber so weit wie möglich zu vermeiden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Unternehmen von einem vereinfachten oder sogar stark vereinfachten digitalisierten Verfahren profitieren können (nähere Informationen folgen, sobald sie verfügbar sind).

Diese Ankündigung ist Teil des Wunsches der Regierung, zur Normalität zurückzukehren. In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass nur Unternehmen, die ihre Tätigkeit seit dem 11. Mai 2020 nicht wieder aufnehmen durften, noch Vorschüsse erhalten. Den anderen Unternehmen wird die Kurzarbeit erst dann erstattet, wenn sie ihre über MyGuichet zu erstellenden Abrechnungen abgeschlossen haben.

Als Ergebnis :

– die Anträge auf Kurzarbeit, die bis spätestens 31. Mai 2020 für den gesamten Monat Juni einzureichen sind, werden auf der Grundlage des Schemas „Kurzarbeit für Fälle höherer Gewalt Covid-19“ bearbeitet;
– Auch Unternehmen, die in der Vergangenheit aus wirtschaftlichen Gründen für Teilarbeitslosigkeit in Frage kamen, können auf dieser Grundlage ihren Antrag stellen;
– andere von der Pandemiekrise betroffene Unternehmen werden Zugang zu einer vereinfachten strukturellen Kurzarbeit haben.

Der Ausschuss für wirtschaftliche Bedingungen hat auf seiner Sitzung vom 28. Mai 2020 die bereits für den Monat Juni eingereichten Anträge auf Kurzarbeit Covid-19 für Unternehmen, die aufgrund eines Regierungsbeschlusses ab dem 11. Mai 2020 nicht arbeitsunfähig waren, positiv beurteilt. Diese Unternehmen werden im Laufe des 29. Mai 2020 per E-Mail über die Annahme ihres Antrags unter Angabe eines Aktenzeichens informiert.

Für Donnerstag, den 4. Juni 2020, ist eine neue Sitzung des Ausschusses für Geschäftsbedingungen geplant, in der die bis spätestens 31. Mai 2020 eingereichten Anträge bearbeitet werden und die betroffenen Unternehmen voraussichtlich am Nachmittag des 4. Juni 2020 per E-Mail informiert werden.

Unternehmen, die ihre Tätigkeit seit dem 11. Mai 2020 nicht wieder aufnehmen dürfen, erhalten keine E-Mail, sondern die von ihnen beantragte Vorauszahlung.

ADEM hat mitgeteilt, dass derzeit nur die Erklärung für den Monat März (Frist: 30. Juni 2020) im Anschluss an die von ADEM an die Unternehmen, die einen Vorschuss für den Monat März erhalten haben, versandte E-Mail eingeführt werden kann. Die Möglichkeit, die Erklärungen für die folgenden Monate zu erstellen, wird den Unternehmen von ADEM mitgeteilt, sobald sie verfügbar ist.


  • Covid-19 pandemiebedingter Urlaub aus familiären Gründen für den Zeitraum vom 25. Mai 2020 bis zum 15. Juli 2020

Im Rahmen der von der Regierung ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Covid-19 wurde ein spezielles Verfahren eingeführt, das es Eltern, die sich um ihr(e) Kind(er) unter 4 Jahren oder zwischen 4 und 13 Jahren kümmern müssen und die nicht in einer Einrichtung untergebracht werden konnten, ermöglicht, Familienurlaub in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck steht ein neues Formular für Urlaub aus familiären Gründen zur Verfügung, das ab dem 25. Mai 2020 anwendbar ist. Bitte konsultieren Sie die Einzelheiten der Mitteilung auf guichet.lu sowie die großherzogliche Verordnung vom 20. Mai 2020, die von den Bestimmungen der Artikel L.234-51 und L.234-53 des Arbeitsgesetzes abweicht.


  • Unterzeichnung einer gütlichen Vereinbarung zwischen den Behörden Luxemburgs und Belgiens über die steuerliche Behandlung von Grenzgängern im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise

Am 19. Mai 2020 unterzeichneten die zuständigen Behörden Luxemburgs und Belgiens ein gegenseitiges Abkommen auf der Grundlage von Artikel 25 § 3 des luxemburgisch-belgischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Regelung bestimmter anderer Fragen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie des am 19.09.1970 unterzeichneten Schlussprotokolls zu diesem Abkommen, geändert durch die Addenda vom 11.12.2002 und vom 16.07.2009, um der Situation im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise Rechnung zu tragen. Bitte konsultieren Sie die detaillierten Informationen hier.


  • Aussetzung der im Verfahren zur Beendigung des Lehrvertrages vorgesehenen Fristen

Die großherzogliche Verordnung vom 20. Mai 2020 zur Aussetzung der im Verfahren zur Beendigung des Lehrvertrages vorgesehenen Fristen sieht die Aussetzung der im Verfahren zur Beendigung des Lehrvertrages vorgesehenen Acht-Tages-Fristen vor.


Kurzarbeit

  • Anträge auf Kurzarbeit im Monat April müssen bis spätestens 15. Mai eingereicht werden, andernfalls sind sie verjährt.
  • Anträge auf Teilarbeitslosigkeit für den Monat Mai müssen bis spätestens 31. Mai eingereicht werden, andernfalls sind sie verjährt.
  • Anträge auf Teilarbeitslosigkeit für den Monat Juni müssen bis spätestens 31. Mai eingereicht werden, andernfalls sind sie verjährt.
  • Die Regierung will zum „normalen“ System der Kurzarbeit zurückkehren. Infolgedessen erhalten Unternehmen der Kategorie 2 (d.h. Unternehmen, die nicht unter ein Eröffnungsverbot fallen) keinen Vorschuss mehr, sondern müssen eine Erklärung zur Rückerstattung erstellen.
  • Unternehmen, die ab dem 11. Mai nicht mehr zur Schließung verpflichtet sind, fallen in Kategorie 2. Unternehmen, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der großherzoglichen Verordnung vom 6. Mai 2020 geschlossen bleiben, erhalten weiterhin Vorschüsse, bis das Eröffnungsverbot aufgehoben wird.
  • Die Unternehmen erhalten per personalisierter E-Mail einen Zugangscode, mit dem sie das Formular für den Vergleich im März ausfüllen können. Das Formular für den Vergleich im April wird zu einem späteren Zeitpunkt versandt.

Mehr Infos HIER und HIER.



Diese großherzogliche Verordnung erweitert die Abweichung von Artikel L. 551-2 des Arbeitsgesetzbuches zugunsten bestimmter Tätigkeiten infolge der Änderungen der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 18. März 2020 zur Einführung einer Reihe von Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung des COVID-19.


Diese großherzogliche Verordnung verlängert die Aussetzung der Anwendung von Punkt 5 des Artikels L.585-6 des Arbeitsgesetzes zugunsten bestimmter Tätigkeiten nach den Änderungen der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 18. März 2020 zur Einführung einer Reihe von Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung des COVID-19.


Diese großherzogliche Verordnung nimmt eine Reihe von Änderungen am geltenden Text vor, indem sie neue Maßnahmen für den schrittweisen Ausstieg aus dem Zustand der Eindämmung unter strikter Einhaltung der gesundheitlichen Bedingungen ab dem 11. Mai vorsieht.


Diese großherzogliche Verordnung erweitert die Möglichkeit, bei bestimmten Tätigkeiten bis zu 12 Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich zu arbeiten, nachdem die geänderte großherzogliche Verordnung vom 18. März 2020 geändert wurde, mit der eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung des COVID-19 eingeführt wurde.


Diese großherzogliche Verordnung erweitert die Möglichkeit für einen Studenten, bis zu 40 Stunden pro Woche über einen Zeitraum von einem Monat oder 4 Wochen zugunsten bestimmter Aktivitäten zu arbeiten, als Folge der Änderungen an der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 18. März 2020, mit der eine Reihe von Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 eingeführt wurde.


  • Großherzogliche Verordnung vom 6. Mai 2020 über die Einführung einer neuen zertifizierten Notfallzulage für Selbständige im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie.

Die luxemburgische Regierung hat beschlossen, den Unterstützungsmechanismus für Selbständige, die von den finanziellen Folgen der COVID-19-Pandemie betroffen sind, zu verstärken. So hat der Regierungsrat am 6. Mai 2020 auf Vorschlag des Ministers für Mittelstand, Lex Delles, eine großherzogliche Verordnung angenommen, die auf die Einführung einer neuen, einmaligen und nicht rückzahlbaren Finanzhilfe zu ihren Gunsten abzielt. Die Höhe der neuen Beihilfe variiert je nach der beitragspflichtigen Einkommensklasse, in die die Person fällt, wobei diese Beträge auf 3.000, 3.500 und 4.000 Euro festgelegt sind.


  • Die Einrichtung eines Garantiesystems für die luxemburgische Wirtschaft im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

Der Staat richtet eine Garantieregelung für Darlehen ein, die von Kreditinstituten zwischen dem 18. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 zugunsten von Unternehmen gewährt werden, die sich nach der Covid-19-Pandemie in vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten befinden, und zwar unter den in diesem Gesetz festgelegten Bedingungen.


  • Die großherzogliche Verordnung zur Einführung einer Reihe von Maßnahmen zur Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz als Teil des Kampfes gegen COVID-19.

Die großherzogliche Verordnung sieht die Einführung einer Reihe spezifischer Verpflichtungen vor, die von Arbeitgebern und Arbeitnehmern während der Dauer des Krisenzustands anzuwenden sind, um den außergewöhnlichen Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie Rechnung zu tragen und den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer angesichts dieser COVID-19-Epidemie zu gewährleisten.


  • Die großherzogliche Verordnung zur Änderung der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 18. März 2020 zur Einführung einer Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Kampf gegen COVID-19.

Diese großherzogliche Verordnung schlägt eine Reihe von Änderungen am geltenden Text vor, die darauf zurückzuführen sind, dass die Entwicklung der Situation einen schrittweisen Ausstieg aus dem Zustand der Eindämmung ermöglicht. So werden ab dem 20. April 2020 Bau-, Renovierungs-, Umbau-, Instandhaltungs- und Überholungsstandorte, Heimwerker- und Gartenbaubetriebe sowie die Aktivitäten von Gärtnern, Landschaftsgärtnern und Unternehmen, die hauptsächlich saisonale Produkte zum Anpflanzen verkaufen, wieder geöffnet. Darüber hinaus werden standesamtliche Trauungen und Beerdigungen erlaubt sein, jedoch auf eine Höchstzahl von zwanzig Personen beschränkt. Um das Risiko zu begrenzen, dass sich diese Öffnung auf das Wiederaufleben von COVID-19 auswirkt, wird das Tragen der Maske, die für alle Reisen im Freien empfohlen wird, in einer Reihe von Hypothesen außerhalb der Wohnung des Betroffenen obligatorisch werden. In diesem großherzoglichen Verordnungsentwurf wird auch vorgeschlagen, die vorübergehende Beschränkung der Einreise von Drittstaatsangehörigen in das Hoheitsgebiet des Großherzogtums bis zum 15. Mai 2020 zu verlängern und den Anwendungsbereich der vorgesehenen Ausnahmen und Abweichungen zu erweitern.


  • Die großherzogliche Verordnung zur Änderung der großherzoglichen Verordnung vom 8. April 2020, die von Artikel L.121-6 des Arbeitsgesetzes abweicht.

Mit dieser großherzoglichen Verordnung soll präzisiert werden, dass die in Artikel L. 121-6 Absatz 3 des Arbeitsgesetzbuches vorgesehene Schutzfrist von 26 Wochen zwar um einen Zeitraum verlängert wird, der dem Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Verordnung und dem Ende des Krisenzustands entspricht, die Entlassung wegen schweren Fehlverhaltens jedoch erst ab dem ersten Tag der 27.


  • Ministerialverordnung, die aufgrund der Coronavirus-Pandemie Ausnahmen von den vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten für Fahrer von Lastkraftwagen vorsieht.

Die Verordnung passt während der Krisenzeit die maximalen täglichen und zweiwöchentlichen Kontinuitätszeiten sowie die wöchentlichen Ruhezeiten für Lastwagenfahrer an.


  • ILR-Verordnung, die während der Krisenzeit die Dauer der Standardlieferung und die Dauer der Lieferung letzter Instanz im Erdgas– und Elektrizitätssektor verlängert.

Nach diesen Bestimmungen wird die Zeit, die einem säumigen Kunden für die Wahl eines neuen Lieferanten zur Verfügung steht, um die Dauer des Krisenzustands verlängert, wenn dieser Zeitraum vor dem Ende des Krisenzustands abläuft.


  • Das Gesetz vom 18. April 2020 passt die Gültigkeit der Frist für die Benennung des Standardlieferanten an, wie sie von der Organisation des Erdgasmarktes definiert wird.

Die Gültigkeitsdauer der Benennung des säumigen Lieferanten kann durch Beschluss des Luxemburger Regulierungsinstituts für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Ende des Krisenzustands verlängert werden.


  • Attestationen für französische Berufspendler

Gegen Vorzeigen der Bescheinigung zum Nachweis des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer sowie der Dokumente welche von der französischen Regierung verlangt werden, sind Berufspendler, die in Frankreich wohnhaft sind, somit von Beschränkungen von Grenzübergängen zwischen Frankreich und Luxemburg befreit.


  • FAQ der CCSS

Die CCSS hat im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise eine Frage und Antwort für Arbeitgeber veröffentlicht. Wir möchten Ihre Aufmerksamkeit insbesondere auf die vorletzte Frage zu den Regelungen für im Ausland ansässige Mitarbeiter und Telearbeit von zu Hause aus während der Zeit der Coronavirus-Krise lenken.


Die «Direction de la Santé» gab im Rahmen der Gesundheitskrise im Zusammenhang mit COVID-19 befristete Gesundheitsempfehlungen an Arbeitgeber und Arbeitnehmer heraus. Hier finden Sie die Empfehlungen für :


  • Die großherzogliche Verordnung, die von Artikel L.121-6 des Arbeitsgesetzes abweicht

Diese großherzogliche Verordnung sieht vor, dass Krankheitsurlaub, der während der Gesundheitskrise stattfindet, nicht auf die 26-wöchige Frist des Kündigungsschutzes bei Arbeitsunfähigkeit gemäß Artikel L. 121-6 Absatz 3 des Arbeitsgesetzbuches angerechnet wird, wobei die Frist während der Krise ausgesetzt wird, so dass sie während der Krise nicht ablaufen kann.


  • Die großherzogliche Verordnung, die von Artikel L.551-2 des Arbeitsgesetzes abweicht

Diese großherzogliche Verordnung sieht vor, dass Arbeitnehmer, die sich in beruflicher Umschulung befinden und Tätigkeiten ausüben, die für die Aufrechterhaltung der lebenswichtigen Interessen der Bevölkerung und des Landes unerlässlich sind, für die Dauer des Krisenzustands in den Genuss außergewöhnlicher Prämien oder Gratifikationen kommen können.


  • Aussetzung bestimmter Fristen, die im Gesetz vom 28. April 2017 über schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen vorgesehen sind

Diese großherzogliche Verordnung setzt bestimmte Fristen im Zusammenhang mit der Untersuchung von Fällen aus, die zu stillschweigenden Entscheidungen führen.


  • Anwendung von Fristen für Nachprüfungsverfahren im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und die vorübergehende Anpassung bestimmter anderer formaler Regelungen

Zweck der großherzoglichen Verordnung ist es, eine zusätzliche Ausnahme von der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 25. März 2020 zur Aussetzung der Fristen für die gerichtliche Nachprüfung und zur vorübergehenden Anpassung bestimmter anderer Verfahrensmodalitäten vorzusehen, so dass die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung vorgesehene Verlängerung der Fristen für die Einführung von Nachprüfungsverfahren weder für Forderungen gegen Dokumente über öffentliche Aufträge noch für Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen gilt. Das Ziel besteht darin, die Aufrechterhaltung des öffentlichen Beschaffungswesens zu ermöglichen, das für die Kontinuität der öffentlichen Dienste von wesentlicher Bedeutung ist und der Wirtschaft zur Erholung verhelfen dürfte.


  • Befristete Maßnahmen im Elektrizitäts- und Erdgassektor im Zusammenhang mit dem Kampf gegen Covid-19

Diese großherzogliche Verordnung sieht vorübergehende Ausnahmeregelungen vor, die darauf zurückzuführen sind, dass einige Aufgaben, die den Akteuren des Elektrizitäts- und Erdgassektors obliegen, nicht mehr innerhalb der Fristen ausgeführt werden können, die im geänderten Gesetz vom 1. August 2007 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes und im geänderten Gesetz vom 1. August 2007 über die Organisation des Erdgasmarktes oder in den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsakten vorgesehen sind.


  • Erlaubnis Hygienemasken und Atemschutzmasken im öffentlichen Raum zu tragen

Zweck dieser großherzoglichen Verordnung ist es, das Tragen von Hygienemasken und Atemschutzmasken an allen öffentlichen Orten zuzulassen, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen.


  • Die großherzogliche Verordnung zur Änderung der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 18. März 2020 zur Einführung einer Reihe von Maßnahmen im Rahmen des Kampfes gegen Covid-19

Diese großherzogliche Verordnung präzisiert, verdeutlicht und vervollständigt den derzeitigen Wortlaut der Artikel 6 und 7 der großherzoglichen Verordnung vom 18. März 2020 über die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Maßnahmen zur Bekämpfung des Covid-19, um eine größere Rechtssicherheit zu gewährleisten.


  • Einrichtung einer zertifizierten Notfallbeihilfe für Selbständige im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie

Diese großherzogliche Verordnung zielt darauf ab, Händlern, Handwerkern und intellektuellen Arbeitern, die als Selbständige tätig sind, finanzielle Unterstützung in Form eines steuerfreien bescheinigten Notfallfreibetrags zu gewähren. Sie ist ausschließlich für Personen bestimmt, die den Status eines Selbständigen in ihrer Haupttätigkeit haben und als solche der sozialen Sicherheit angeschlossen sind.


  • Einrichtung eines Hilfsprogramms für Projekte im Zusammenhang mit dem Kampf gegen die Covid-19-Pandemie

Die Einzelheiten dieser großherzoglichen Verordnung sind in einer separaten Pressemitteilung dargelegt.


  • Aussetzung bestimmter Kontrollen und Fristen in Bezug auf klassifizierte Gebäude und die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

Die ministerielle Verordnung vom 24. März 2020 zur Aussetzung bestimmter Kontrollen und Fristen in Bezug auf klassifizierte Gebäude und die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen sieht vor, dass die Fristen für die Übermittlung von Berichten an das Gewerbe- und Grubenaufsichtsamt (ITM) auf der Grundlage des geänderten Gesetzes vom 10. Juni 1999 über klassifizierte Gebäude oder des Gesetzes vom 28. April 2017 über schwere Unfälle mit gefährlichen Stoffen ausgesetzt werden, bis die Notsituation beendet ist.


  • FAQ AAA

Die Unfallversicherung (AAA) hat ein „Frequently asked questions (FAQ)“ Modell bezüglich der Arbeitsunfälle von Arbeitnehmern, die in Form von Telearbeit arbeiten, erstellt.


  • Aussetzung bestimmter Mechanismen der sozialen Sicherheit

Die großherzogliche Verordnung vom 3. April 2020, die von den Bestimmungen der Artikel 11, Absatz 2, 12, Absatz 3, 14, Absatz 2 und 428, Absatz 4 des Sozialversicherungsgesetzes und L.121-6, Absatz 3 des Arbeitsgesetzes abweicht, weicht von drei gesetzlichen Bestimmungen ab:

  1. Der Mechanismus zur Berechnung der 78 Wochen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit wird während der Dauer der Gesundheitskrise vorübergehend ausgesetzt;
  2. von dem normalen Mechanismus der Lastenverteilung für das Krankengeld abgewichen wird;
  3. die Berechnung von Verzugszinsen für die verspätete Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen wird für die Dauer des Krisenzustands vorübergehend ausgesetzt.

Die Kosten der Entschädigung, die dem Arbeitnehmer im Falle von Arbeitsunfähigkeit zusteht, fallen ab dem 1. April 2020 bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Krisenzustand endet, in die Zuständigkeit des CNS und fallen nicht mehr unter die Lohnfortzahlung gemäß Artikel L. 121-6. des Arbeitsgesetzes.


  • Fähigkeit, Urlaubsanträge und bereits gewährten Urlaub abzulehnen

Artikel 1 der großherzoglichen Verordnung vom 3. April 2020 die Artikel 5 (2) der großherzoglichen Verordnung vom 18. März 2020 verändert, sieht vor, dass „Während eines Krisenzustands können Arbeitgeber, die von der Anwendung dieses Artikels betroffen sind, jeden Antrag auf Urlaub ablehnen und bereits gewährten Urlaub streichen. »


  • Einführung eines Familienunterstützungsurlaubs

Die großherzogliche Verordnung vom 3. April 2020 zielt darauf ab, durch die Schaffung eines bezahlten „Familienunterstützungsurlaubs“ Arbeitnehmer und Selbständige zu unterstützen, die gezwungen sind, ihre Arbeit für die Zeit der Schließung einer Struktur für behinderte oder ältere Menschen einzustellen, wenn sie diese Menschen zu Hause betreuen müssen. Dieser Verordnungsentwurf sieht auch Maßnahmen zum Schutz vor ungerechtfertigter Entlassung von Arbeitnehmern vor, die einen „Familienunterstützungsurlaub“ in Anspruch nehmen.


  • Aussetzung bestimmter Fristen und Umweltverpflichtungen

Die großherzogliche Verordnung vom 1. April 2020 setzt bestimmte Fristen und bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf die Umwelt aus, setzt für die Dauer des Krisenzustands bestimmte Fristen im Zusammenhang mit der Untersuchung von Akten aus, die sich in stillschweigenden Entscheidungen materialisieren. Konsultieren Sie die Verordnung hier.


  • Kommunikation mit der CCSS

Die Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) möchte Sie darüber informieren, dass es die physische Präsenz vieler dieser Erreger im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie reduziert hat. Die CCSS hofft dennoch, Ihre zahlreichen Fragen im Rahmen unserer Verfügbarkeit beantworten zu können. Um die Antwortzeit auf Ihre Fragen zu beschleunigen, bitten wir Sie, sich über unser Kontaktformular an uns zu wenden.

Im Hinblick auf die Erklärungen, die Sie bei der CCSS einreichen müssen, bitten wir Sie ebenfalls, für alle Ihre Verfahren den elektronischen Weg über SECUline zu bevorzugen, möglicherweise durch die Inanspruchnahme der Dienste Ihres Agenten oder Treuhänders, der bereits einige der üblichen Verfahren bei der CCSS durchführt. Eine Bestandsaufnahme aller möglichen Schritte mit dem SECUline-Tool finden Sie unter www.seculine.lu.


  • Mehr Flexibilität für deutsche Grenzgänger

Luxemburg und Deutschland haben sich darauf verständigt, dass Arbeitstage, in denen die Arbeitnehmer aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ihre Tätigkeit von ihrem Hauptwohnsitz in Telearbeit ausüben, als Arbeitstage in dem Staat gelten können, in dem die Tätigkeit üblicherweise ausgeübt worden wäre.

Die Arbeitstage, in denen Grenzgänger in der Zeit der Covid-19 Pandemie von zuhause arbeiten, müssen also nicht für die Berechnung der 19-Tage-Toleranzregelung, die in der Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg vom 26. Mai 2011 festgehalten wurde, berücksichtigt werden.

Diese zeitbegrenzte Regelung gilt ab dem 11. März 2020. Die genauen Modalitäten für die Anwendung dieser Vereinbarung werden zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt. Mehr Informationen finden Sie hier.


  • Aussetzung der Frist für den Ablauf von Baugenehmigungen

Die in Artikel 37 Absatz 5 des geänderten Gesetzes vom 19. Juli 2004 über Stadtplanung und Stadtentwicklung vorgesehene einjährige Verfallsfrist für Baugenehmigungen, die nicht vor dem Krisenzustand abgelaufen ist, wird für die Dauer des Krisenzustands ausgesetzt. Diese Aussetzung hält den Verlauf der Krise vorübergehend auf, ohne die bereits verstrichene Zeit auszulöschen. Konsultieren Sie das Reglement hier.


  • Aussetzung der Fristen für die Aushandlung eines Sozialplans

Die großherzogliche Verordnung vom 1. April 2020, die von den in Artikel L. 166-2. des Arbeitsgesetzbuches festgelegten Fristen abweicht, setzt die geltenden Fristen während der Aushandlung eines Sozialplans im Rahmen von Massenentlassungen und gegebenenfalls des damit verbundenen Schlichtungsverfahrens für die Dauer der Krisenzeit aus.


  • Aussetzung einer der Gründe für den Entzug von Vorruhestandsleistungen

Die großherzogliche Verordnung vom 1. April 2020, die von Artikel L. 585-6. des Arbeitsgesetzbuches abweicht, setzt einen der Gründe für den Entzug der Vorruhestandsleistungen vorübergehend aus, nämlich die Wiederaufnahme einer Tätigkeit, die ein Einkommen generiert, das im Laufe eines Kalenderjahres die Hälfte des für den betreffenden Arbeitnehmer geltenden sozialen Mindestlohns pro Monat übersteigt. Diese großherzogliche Verordnung gilt nur für Firmen, die eine der in Artikel 3 (2) oder Artikel 5 Absatz 1 der großherzoglichen Verordnung vom 18. März 2020 zur Einführung einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 genannten Tätigkeiten ausüben.


  • Aussetzung der Probezeiten von Arbeitnehmern, die von Kurzarbeit wegen Fälle höherer Gewalt (Coronavirus) betroffen sind

Die großherzogliche Verordnung vom 1. April 2020, die von den Artikeln L. 111-3., L. 121-5., L. 122-11. und L. 131-7. des Arbeitsgesetzbuches abweicht, setzt die Probezeit für Arbeitnehmer aus, die für ein Unternehmen arbeiten, das seine Tätigkeit einstellen oder so verlangsamen musste, dass es verpflichtet ist, auf Kurzarbeit wegen höherer Gewalt (Covid-19) zurückzugreifen.


  • Änderung der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 18. März 2020 zur Einführung einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19

Die großherzogliche Verordnung vom 1. April 2020 zur Änderung der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 18. März 2020 zur Einführung einer Reihe von Maßnahmen im Kampf gegen Covid-19 änderte die genannte großherzogliche Verordnung und fügte im Artikel 5 die Aktivität „les services de transport, de transbordement et d’expédition de marchandises et de fret“ (übersetzt: „Transport-, Umschlag- und Speditionsdienstleistungen“) hinzu.

Infolgedessen ist es den von dieser Änderung betroffenen Arbeitgebern auch möglich, während eines Krisenzustands jeden Urlaub zu verweigern und bis zu 60 Stunden pro Woche zu arbeiten, sofern sie die Genehmigung des Ministers für Arbeit, Beschäftigung und Sozial- und Solidarwirtschaft haben.


  • Vereinbarung zwischen der Regierung und den Gewerkschaften

Der Regierungsrat billigte gestern eine Vereinbarung zwischen der Regierung und den Präsidenten der Gewerkschaften OGBL und LCGB.

Diese Vereinbarung sieht vor, dass, wenn die Arbeitgeber auf die Kurzarbeitsregelung zurückgreifen, um die wirtschaftlichen und sozialen Folgen von Covid-19 zu bekämpfen, die Ausgleichsentschädigung, die im Prinzip 80 % des normalen Bezugslohns entspricht und auf 250 % des sozialen Mindestlohns für ungelernte Arbeitnehmer begrenzt ist, nicht unter dem Betrag des sozialen Mindestlohns für ungelernte Arbeitnehmer liegen darf. Alle Details finden Sie hier.

Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Beschäftigung und Sozial- und Solidarwirtschaft: https://gouvernement.lu/fr/actualites/toutes_actualites/communiques/2020/03-mars/27-accord-syndicats.html


  • Mögliche Abweichungen von der Höchstarbeitszeit in bestimmten Sektoren

Abweichend von Artikel L. 211-12 des Arbeitsgesetzes bzw. eines für das betreffende Unternehmen geltenden Tarifvertrags kann die Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche zugunsten der in Artikel 3 Absatz 2 der geänderten großherzoglichen Verordnung vom 18. März 2020 zur Einführung einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 aufgeführten Tätigkeiten ausgedehnt werden, bzw. von Tätigkeiten, die für die Wahrung der lebenswichtigen Interessen der Bevölkerung und des Landes wesentlich sind und die unter Artikel 5 Absatz 1 derselben Verordnung fallen, sofern das betreffende Unternehmen dies beantragt. Sie können hier das Reglement einsehen.


  • Neuer Familienurlaubsnachweis

Ein neuer Familienurlaubsnachweis ist hier erhältlich und ab 30. März 2020 gültig. Es muss ausgefüllt und an den Arbeitgeber und die NSA geschickt werden, auch wenn bereits ein früheres Formular verschickt wurde. Die Details finden Sie hier.


  • Vereinfachung der Beantragung von Kurzarbeit

Zur Vereinfachung und Beschleunigung der Beantragung von Kurzarbeit bei höherer Gewalt aufgrund der COVID-19 Krise hat die ADEM in enger Zusammenarbeit mit dem Sekretariat des Konjunkturkommitees (comité de conjoncture) und dem CTIE (Centre des technologies de l’information de l’Etat) ein neues automatisiertes Verfahren entwickelt, das die Beantragung der Kurzarbeit mittels eines Online-Formulars ermöglicht. Das Online-Formular ist abrufbar unter: http://guichet.lu/cocp.


  • Das wirtschaftliche Stabilisierungsprogramm

Finanzminister Pierre Gramegna, Wirtschaftsminister Franz Fayot und Mittelstandminister und Tourismusminister Lex Delles stellten auf ihrer gemeinsamen Pressekonferenz das wirtschaftlichen Stabilisierungsprogramm COVID-19 vor. Sie finden das gesamte Programm sowie eine Zusammenfassung der Objektive und Maßnahmen in Form von Infografiken.

Wenn Sie Fragen zu den Zuschüssen haben, wenden Sie sich bitte an das House of Entrepreneurship oder rufen Sie die Hotline des Wirtschaftsministeriums an: 8002 8080. Die FEDIL steht Ihnen weiterhin für alle Fragen im Zusammenhang mit den Arbeitsbeziehungen zur Verfügung.


  • Änderung der großherzoglichen Verordnung vom 18. März 2020

Die großherzogliche Verordnung vom 20. März 2020 zur Änderung der großherzoglichen Verordnung vom 18. März 2020 zur Einführung einer Reihe von Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 sieht unter anderem Ausnahmen vom Verbot aller handwerklichen Tätigkeiten außerhalb von Werkstätten (Artikel 4) und die Beschränkungen des Verkehrs von Lastkraftwagen an Sonn- und Feiertagen (Artikel 15) vor. Alle Ausnahmeregelungen können hier eingesehen werden.


  • Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen durch das ODL

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus COVID-19 hat das ODL eine Reihe von Maßnahmen durchgeführt, um seine Unterstützung für luxemburgische Unternehmen zu verstärken. Die Einzelheiten sind hier verfügbar.


  • Die Kombination von Urlaub aus familiären Gründen und Teilarbeitslosigkeit ist nicht möglich

Abweichend von Artikel L. 234-51, Absatz 1 des Arbeitsgesetzes kann ein Arbeitnehmer mit einem unterhaltsberechtigten Kind unter 18 Jahren, der im Falle einer schweren Krankheit, eines Unfalls oder aus anderen zwingenden gesundheitlichen Gründen die Anwesenheit eines seiner Elternteile benötigt, keinen Anspruch geltend machen, für die Dauer des Krisenzustands gemäß dem Gesetz vom 24. März 2020 zur Verlängerung des durch die großherzogliche Verordnung vom 18. März 2020 zur Einführung einer Reihe von Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung von Covid-19 erklärten Krisenzustands nur unter der Bedingung zu verlassen, dass weder der antragstellende Arbeitnehmer, noch der andere Elternteil oder ein anderes Mitglied des betreffenden Haushalts unter die in Artikel L vorgesehene Teilarbeitslosenregelung fällt. 511-1 ff. desselben Gesetzbuches während der Zeit, für die die Beurlaubung beantragt wird, und dass keine anderen Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Die Regelung ist hier zu finden.

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