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Reform der 52-Wochen-Regelung

Arbeitsverhältnisse & Talente

NEUES GESETZ ÜBER DAS ARBEITSVERHÄLTNIS BEI LÄNGERER KRANKHEIT

Das Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. August 2018 am 1. Januar 2019 wird sich auf die Situation der von längerer Krankheit betroffenen Arbeitnehmer auswirken.

ERHÖHUNG DES ANSPRUCHS AUF KRANKENGELD

Derzeit ist der Anspruch auf Krankengeld für einen Bezugszeitraum von 104 Wochen auf insgesamt 52 Wochen begrenzt. Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers endet automatisch an dem Tag, an dem dieses Limit erreicht wird.

In diesem Zusammenhang werden alle Arbeitsunfähigkeitszeiten aufgrund von Krankheit, Berufskrankheit oder Arbeitsunfall während des Referenzzeitraums berücksichtigt, der am Tag vor der neuen Arbeitsunfähigkeit endet. Zu Beginn jeder Arbeitsunfähigkeit wird somit für jeden Kalendertag dieser Arbeitsunfähigkeit überprüft, ob die Frist von 52 Wochen erreicht ist.

Das neue Gesetz zielt darauf ab, diese Grenze für die Aufrechterhaltung des Krankengelds und damit des Arbeitsvertrags, ab dem 1. Januar 2019, auf bis zu 78 Wochen zu erhöhen.

BEZUGSZEITRAUM IM RAHMEN DER ENTGELTFORTZAHLUNG

Gemäß Lohnfortzahlungsprinzip ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Gehalt eines nicht arbeitsfähigen Arbeitnehmers bis zum Ende des Monats, in dem der 77. Abwesenheitstag liegt, weiterzahlen, dies während eines Bezugszeitraums von 12 aufeinanderfolgenden Monaten.

Während dieser Zeit erhält der Arbeitgeber von der Mutualité des Employeurs eine Rückerstattung von 80%. Ab dem Monat nach dem 77. Krankheitstag innerhalb des 12-monatigen Bezugszeitraums greift die nationale Krankenkasse (CNS) ein und entschädigt den Arbeitnehmer.

Ab dem 1. Januar 2019 wird dieser Bezugszeitraum für die Berechnung der 77 Tage der Arbeitsunfähigkeit auf 18 aufeinander folgende Kalendermonate ausgedehnt. Die daraus resultierende Einsparungen auf Arbeitgeberseite werden es ermöglichen, den durchschnittlichen Beitragssatz der Arbeitgeber an die Mutualité von derzeit 1,95% auf 1,85% zu senken.

PROGRESSIVE WIEDERAUFNAHME DER ARBEIT AUS THERAPEUTISCHEN GRÜNDEN

Gleichzeitig wird das Gesetz ab dem 1. Januar 2019 die progressive Wiederaufnahme der Arbeit aus therapeutischen Gründen einführen.

Auf der Grundlage eines ärztlichen Attests des behandelnden Arztes und mit Zustimmung sowohl seines Arbeitgebers als auch des CNS kann der Arbeitnehmer, der in den letzten 3 Monaten vor seinem Antrag mindestens 1 Monat krankgeschrieben war, seine berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen „wenn die Rückkehr zur Arbeit und die geleistete Arbeit als förderlich für die Verbesserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person anerkannt werden“. Die progressive Wiedereingliederung erfolgt gegebenenfalls auf einem Arbeitsplatz mit angepassten Arbeitszeiten oder Aufgaben.

Im Gegensatz zur heutigen therapeutischen Halbzeitbeschäftigung, in der die Arbeitszeiten vom Arbeitgeber entlohnt werden, wird das Recht auf Krankengeld durch die CNS während der Phase der progressiven Wiederaufnahme der Arbeit vollständig aufrechterhalten. Die progressive Wiederaufnahme wird somit ganz mit einer Arbeitsunfähigkeit gleichgestellt, insbesondere in Bezug auf das Arbeitsrecht. Die Begünstigten einer progressiven Rückkehr sind gegen das Unfallrisiko versichert.


Während die Arbeitgeberverbände, einschließlich der FEDIL, niemals einer allgemeinen und bedingungslosen Erhöhung von der Frist von 52 Wochen auf 78 Wochen zugestimmt haben, begrüßen sie andererseits die Bestimmungen für die progressive Rückkehr zur Arbeit und die Senkung des durchschnittlichen Beitragssatzes an die Mutualité des Employeurs.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an Philippe Heck oder Ella Gredie.

Der vollständige Text des Gesetzes von 10. August 2018 kann im Memorial A 703 vom 21. August 2018 hier eingesehen werden.

Luxemburg, den 21. August 2018

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