{"id":10194,"date":"2018-07-30T14:49:04","date_gmt":"2018-07-30T12:49:04","guid":{"rendered":"https:\/\/fedil.lu\/?post_type=publication&#038;p=10194"},"modified":"2022-11-15T10:30:15","modified_gmt":"2022-11-15T09:30:15","slug":"aenderungen-bei-der-ueberwachung-von-arbeitnehmern-auf-dem-arbeitsplatz","status":"publish","type":"publication","link":"https:\/\/fedil.lu\/de\/publications\/aenderungen-bei-der-ueberwachung-von-arbeitnehmern-auf-dem-arbeitsplatz\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungen bei der \u00dcberwachung von Arbeitnehmern auf dem Arbeitsplatz"},"content":{"rendered":"<p>Das nationale Gesetz bez\u00fcglich der Organisation der nationalen Datenschutzkommission (CNPD) und der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Luxemburg, das am 26. Juli gestimmt wurde, hat mehrere Ver\u00e4nderungen mit sich gebracht die die \u00dcberwachung von Arbeitnehmern auf dem Arbeitsplatz betreffen.<\/p>\n<p>Aufgrund des Paradigmenwechsels, der durch diese neue europ\u00e4ische Verordnung entstand, ist der Arbeitgeber nicht mehr dazu verpflichtet eine Genehmigung bei der nationalen Datenschutzkommission (CNPD) zu beantragen um eine \u00dcberwachung auf dem Arbeitsplatz durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen wie es noch unter der europ\u00e4ischen Datenschutzrichtlinie vom 24. Oktober 1995 der Fall war, welche durch das Gesetz vom 2. August 2002 ins luxemburgische Recht integriert wurde.<\/p>\n<p>Artikel 71 des nationalen Gesetzes bez\u00fcglich der Organisation der nationalen Datenschutzkommission und der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung in Luxemburg sieht Ver\u00e4nderungen von Artikel L. 261-1. des Arbeitsgesetzbuches vor, der die \u00dcberwachung von Mitarbeitern auf dem Arbeitsplatz regelt. Luxemburg hat somit Gebrauch von Artikel 88 der Datenschutzgrundverordnung gemacht um spezifische Modalit\u00e4ten festzulegen, wenn es zur \u00dcberwachung von Mitarbeitern auf dem Arbeitsplatz und somit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten kommt.<\/p>\n<p>Die Haupt\u00e4nderungen sind folgende:<\/p>\n<ul>\n<li>Keine Autorisation mehr n\u00f6tig<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die Texte der europ\u00e4ischen Datenschutzrichtlinie vom 24. Oktober 1995 und des luxemburgischen Gesetzes vom 2. August 2002 wurden von der Datenschutzgrundverordnung abgeschafft und alle von der CNPD ausgeh\u00e4ndigten Genehmigungen sind aufgehoben worden.<\/p>\n<p>Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur \u00dcberwachung von Arbeitnehmern kann fortan vom Arbeitgeber als Verantwortlicher durchgef\u00fchrt werden, wenn diese im Einklang mit Artikel 6 Paragraph 1 Buchstaben a) bis f) der Datenschutzgrundverordnung und konform zum neuen Artikel L. 261-1. des Arbeitsgesetzbuches durchgef\u00fchrt wird. Der Arbeitgeber ist somit nicht mehr durch die 5 Bedingungen des ehemaligen Artikels L. 261-1. des Arbeitsgesetzbuches limitiert.<\/p>\n<p>In der Tat war die Verarbeitung personenbezogener Daten zur \u00dcberwachung von Arbeitnehmern nur m\u00f6glich, wenn es notwendig war:<\/p>\n<ol>\n<li>f\u00fcr die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer, oder<\/li>\n<li>zum Schutz des Eigentums des Unternehmens, oder<\/li>\n<li>f\u00fcr die Kontrolle des Produktionsprozesses, an dem nur Maschinen beteiligt sind, oder<\/li>\n<li>f\u00fcr die vor\u00fcbergehende Kontrolle der Produktion oder der Leistungen des Arbeitnehmers, wenn eine solche Ma\u00dfnahme der einzige Weg ist, das genaue Gehalt zu bestimmen, oder<\/li>\n<li>im Rahmen einer Arbeitsorganisation gem\u00e4\u00df dem Mobilplan gem\u00e4\u00df dem Arbeitsgesetzbuch.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Ab jetzt gen\u00fcgt es, wenn sich der Arbeitgeber auf eine der 6 Bedingungen der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Artikel 6 der Datenschutzgrundverordnung st\u00fctzt. Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur \u00dcberwachung von Arbeitnehmern ist somit m\u00f6glich in folgenden F\u00e4llen:<\/p>\n<ol style=\"list-style-type: lower-alpha;\">\n<li>Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten f\u00fcr einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;<\/li>\n<li>die Verarbeitung ist f\u00fcr die Erf\u00fcllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchf\u00fchrung vorvertraglicher Ma\u00dfnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;<\/li>\n<li>die Verarbeitung ist zur Erf\u00fcllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;<\/li>\n<li>die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen nat\u00fcrlichen Person zu sch\u00fctzen;<\/li>\n<li>die Verarbeitung ist f\u00fcr die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im \u00f6ffentlichen Interesse liegt oder in Aus\u00fcbung \u00f6ffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen \u00fcbertragen wurde;<strong>&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;&nbsp;<\/strong><\/li>\n<li>die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, \u00fcberwiegen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Verarbeitung personenbezogener Daten zur \u00dcberwachung von Arbeitnehmern kann in den meisten F\u00e4llen durch das berechtigte Interesse des Arbeitgebers gerechtfertigt werden. Die FEDIL r\u00e4t somit an, sich auf das berechtigte Interesse des Arbeitgebers zu basieren.<\/p>\n<p>Die Zustimmung eines Arbeitnehmers im Arbeitsverh\u00e4ltnis wird nicht immer als frei angesehen, eine Bedingung, die es jedoch zu erf\u00fcllen gilt um eine g\u00fcltige Zustimmung im Sinne der Datenschutzgrundverordnung zu haben. Im Streitfall wird die freie Natur der Zustimmung der betroffenen Person in das Ermessen des Richters fallen.<\/p>\n<ul>\n<li>Das Auskunftsrecht<\/li>\n<\/ul>\n<p>Neben dem pers\u00f6nlichen Auskunftsrecht der Arbeitnehmer, das von den Artikeln 13 und 14 der Datenschutzgrundverordnung vorgesehen wird, besteht ebenfalls wieder eine kollektive Informationspflicht des Arbeitgebers gegen\u00fcber den Arbeitnehmern. Ohne Beeintr\u00e4chtigung des pers\u00f6nlichen Auskunftsrechts der Arbeitnehmer sind ebenfalls zu informieren: der Betriebsrat, oder, falls nicht vorhanden, die Personalvertreter, oder wenn wieder nicht vorhanden, die Gewerbeinspektion.<\/p>\n<p>Jedoch ist jetzt vorgesehen, dass diese Informationspflicht eine detaillierte Beschreibung der Finalit\u00e4t der Datenverarbeitung beinhaltet, sowie die Modalit\u00e4ten der verwendeten Mittel, die zur \u00dcberwachung genutzt werden als auch eine Dauer oder die Kriterien der Datenspeicherung. Der Arbeitgeber muss sich zudem dazu verpflichten die Daten f\u00fcr keinen anderen Zweck zu nutzen als diesen der explizit vorgesehen war.<\/p>\n<p>Die Informationspflicht der Arbeitgeber wurde somit stark versch\u00e4rft.<\/p>\n<p>Die Datenverarbeitung f\u00fcr \u00dcberwachungszwecke, die durch Gesundheits- und Sicherheitsbed\u00fcrfnisse der Arbeitnehmer, durch die Kontrolle der Produktion oder der Leistungen der Arbeitnehmer, wenn diese Art die einzige M\u00f6glichkeit darstellt, den genauen Lohn zu fixieren oder durch die Organisation mobiler Arbeitszeiten motiviert ist, bleibt auch weiterhin vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates betroffen, gem\u00e4\u00df Artikel L. 211-8., L. 414-9. und L. 423-1. des Arbeitsgesetzbuches, es sei denn die Datenverarbeitung entspricht einer legalen Verpflichtung.<\/p>\n<ul>\n<li>Die Ansichtsanfrage<\/li>\n<\/ul>\n<p>Eine andere Neuerung betrifft die Ansichtsanfrage, die die Personalvertreter, oder die betroffenen Personen, 15 Tage nach der detaillierten Information des Projektes der Datenverarbeitung f\u00fcr \u00dcberwachungszwecke an die nationale Datenschutzkommission stellen k\u00f6nnen. Letztere verf\u00fcgt \u00fcber einen Monat um ihre Meinung \u00fcber die Konformit\u00e4t des Projektes zu kommunizieren.<\/p>\n<p>Die Ansichtsanfrage hat eine aufschiebende Wirkung w\u00e4hrend einem Monat. Wenn der fragliche Zeitraum abgelaufen ist, kann keine Ansichtsanfrage mehr \u00fcber das \u00dcberwachungsprojekt an die CNPD gerichtet werden. Daher ist es f\u00fcr den Arbeitgeber sehr wichtig, den genauen Zeitpunkt zu kennen, ab wann diese Frist beginnt. Es ist somit sehr ratsam, eine geeignete Form zu benutzen um den Startpunkt der Frist nachweisen zu k\u00f6nnen (z. B. Brief, der per Einschreiben an die betroffenen Mitarbeiter geschickt wird, eventuell auch mit einer internen Klartextanzeige).<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber kann somit nicht mit dem Projekt der Datenverarbeitung f\u00fcr \u00dcberwachungszwecke beginnen und muss die Meinung der nationalen Datenschutzkommission abwarten, gegen welche keinen Einspruch erhoben werden kann. Der Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet die Meinung der nationalen Datenschutzkommission zu befolgen, es wird ihm nur angeraten.<\/p>\n<p>Es ist zudem vorgesehen, dass jede betroffene Person eine Klage bei der nationalen Datenschutzkommission einrichten kann, wenn sie der Meinung ist, eine Datenverarbeitung sei nicht konform zur Datenschutzgrundverordnung (wie bereits von Artikel 77 der Datenschutzgrundverordnung vorgesehen). Diese stellt zudem keinen g\u00fcltigen K\u00fcndigungsgrund dar.<strong>&nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp; &nbsp;<\/strong><\/p>\n<p>Wichtig sei noch hervorzuheben, dass sich der neue Artikel des Arbeitsgesetzbuches nur auf Projekte von Datenverarbeitung f\u00fcr \u00dcberwachungszwecke bezieht, die nach dem nationalen Gesetz in Kraft getreten sind. Es ist allerdings klar, dass jedes Projekt von Datenverarbeitung hinsichtlich einer \u00dcberwachung von Arbeitnehmern in allen Punkten konform zur neuen Datenschutzgrundverordnung sein muss, die am 25. Mai 2018 in Kraft getreten ist.<\/p>\n<ul>\n<li>Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzung<\/li>\n<\/ul>\n<p>Je nach gew\u00e4hltem System muss eine Datenschutz-Folgenabsch\u00e4tzung zum Schutz personenbezogener Daten gem\u00e4\u00df Artikel 35 der Datenschutzgrundverordnung durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\n<p>Da eine \u00dcberwachung der Mitarbeiter auch eine Verarbeitung personenbezogener Daten mit sich bringt, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Verarbeitung im Verarbeitungsverzeichnis einzutragen, wie von Artikel 30 der Datenschutzgrundverordnung vorgesehen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich m\u00fcssen ab Beginn der \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen angemessene Sicherheits- und Vertraulichkeitsma\u00dfnahmen gem\u00e4\u00df Artikel 32 der Datenschutzgrundverordnung festgelegt werden.<\/p>\n<p>Da das Gesetz kein genaues Datum enth\u00e4lt wann es in Kraft tritt, wird es 3 Tage nach der Publikation im M\u00e9morial in Kraft treten.<\/p>\n<p>Die FEDIL wird Sie in ihrer Newsletter \u00fcber das Datum des Inkrafttretens des Gesetzes informieren.<\/p>\n<p>Hier ist der <strong><a href=\"https:\/\/fedil.lu\/wp-content\/uploads\/2018\/07\/Nouvelle-formulation-Article-L.261-1.-du-Code-du-travail.pdf\">Link<\/a> <\/strong>zum neuen Artikel L. 261-1. des Arbeitsgesetzbuches (Auszug aus dem Bericht der Kommission f\u00fcr h\u00f6here Bildung, Forschung, Medien, Kommunikation und Raumfahrt).<\/p>\n<p>Die FEDIL m\u00f6chte Sie schlussendlich noch dar\u00fcber informieren, dass derzeit eine &#8222;<em>Frequently Asked Questions (FAQ)<\/em>\u201c Seite betreffend die Datenschutzgrundverordnung vorbereitet wird, um den Unternehmen einen \u00dcberblick \u00fcber die am h\u00e4ufigsten gestellten Fragen zu geben. Diese Seite wird in Funktion der aufgetretenen Probleme konstant angepasst.<\/p>\n<p>F\u00fcr weitere Informationen wenden Sie sich bitte an<strong> <a href=\"mailto:philippe.heck@fedil.lu\">Philippe Heck<\/a>&nbsp;<\/strong>oder <strong><a href=\"mailto:marc.kieffer@fedil.lu\">Marc Kieffer<\/a><\/strong><\/p>\n<p>Luxemburg, den 27. Juli 2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das nationale Gesetz bez\u00fcglich der Organisation der nationalen Datenschutzkommission (CNPD) und der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Luxemburg, das am 26. Juli gestimmt wurde, hat mehrere Ver\u00e4nderungen mit sich gebracht die die \u00dcberwachung von Arbeitnehmern auf dem Arbeitsplatz betreffen. 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