{"id":10536,"date":"2018-08-27T11:52:39","date_gmt":"2018-08-27T09:52:39","guid":{"rendered":"https:\/\/fedil.lu\/?post_type=publication&#038;p=10536"},"modified":"2023-10-10T15:24:42","modified_gmt":"2023-10-10T13:24:42","slug":"reform-der-52-wochen-regelung","status":"publish","type":"publication","link":"https:\/\/fedil.lu\/de\/publications\/reform-der-52-wochen-regelung\/","title":{"rendered":"Reform der 52-Wochen-Regelung"},"content":{"rendered":"<p><strong>NEUES GESETZ \u00dcBER DAS ARBEITSVERH\u00c4LTNIS BEI L\u00c4NGERER KRANKHEIT<\/strong><\/p>\n<p>Das Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. August 2018 am 1. Januar 2019 wird sich auf die Situation der von l\u00e4ngerer Krankheit betroffenen Arbeitnehmer auswirken.<\/p>\n<p><strong>ERH\u00d6HUNG DES ANSPRUCHS AUF KRANKENGELD<\/strong><\/p>\n<p>Derzeit ist der Anspruch auf Krankengeld f\u00fcr einen Bezugszeitraum von 104 Wochen auf insgesamt 52 Wochen begrenzt. Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers endet automatisch an dem Tag, an dem dieses Limit erreicht wird.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang werden alle Arbeitsunf\u00e4higkeitszeiten aufgrund von Krankheit, Berufskrankheit oder Arbeitsunfall w\u00e4hrend des Referenzzeitraums ber\u00fccksichtigt, der am Tag vor der neuen Arbeitsunf\u00e4higkeit endet. Zu Beginn jeder Arbeitsunf\u00e4higkeit wird somit f\u00fcr jeden Kalendertag dieser Arbeitsunf\u00e4higkeit \u00fcberpr\u00fcft, ob die Frist von 52 Wochen erreicht ist.<\/p>\n<p>Das neue Gesetz zielt darauf ab, diese Grenze f\u00fcr die Aufrechterhaltung des Krankengelds und damit des Arbeitsvertrags, ab dem 1. Januar 2019, auf bis zu 78 Wochen zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p><strong>BEZUGSZEITRAUM IM RAHMEN DER ENTGELTFORTZAHLUNG<\/strong><\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Lohnfortzahlungsprinzip ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Gehalt eines nicht arbeitsf\u00e4higen Arbeitnehmers bis zum Ende des Monats, in dem der 77. Abwesenheitstag liegt, weiterzahlen, dies w\u00e4hrend eines Bezugszeitraums von <strong>12 aufeinanderfolgenden Monaten<\/strong>.<\/p>\n<p>W\u00e4hrend dieser Zeit erh\u00e4lt der Arbeitgeber von der Mutualit\u00e9 des Employeurs eine R\u00fcckerstattung von 80%. Ab dem Monat nach dem 77. Krankheitstag innerhalb des 12-monatigen Bezugszeitraums greift die nationale Krankenkasse (CNS) ein und entsch\u00e4digt den Arbeitnehmer.<\/p>\n<p>Ab dem 1. Januar 2019 wird dieser Bezugszeitraum f\u00fcr die Berechnung der 77 Tage der Arbeitsunf\u00e4higkeit auf <strong>18 aufeinander folgende Kalendermonate<\/strong> ausgedehnt. Die daraus resultierende Einsparungen auf Arbeitgeberseite werden es erm\u00f6glichen, den durchschnittlichen Beitragssatz der Arbeitgeber an die Mutualit\u00e9 von derzeit 1,95% auf 1,85% zu senken.<\/p>\n<p><strong>PROGRESSIVE WIEDERAUFNAHME DER ARBEIT AUS THERAPEUTISCHEN GR\u00dcNDEN<\/strong><\/p>\n<p>Gleichzeitig wird das Gesetz ab dem 1. Januar 2019 die progressive Wiederaufnahme der Arbeit aus therapeutischen Gr\u00fcnden einf\u00fchren.<\/p>\n<p>Auf der Grundlage eines \u00e4rztlichen Attests des behandelnden Arztes und mit Zustimmung sowohl seines Arbeitgebers als auch des CNS kann der Arbeitnehmer, der in den letzten 3 Monaten vor seinem Antrag mindestens 1 Monat krankgeschrieben war, seine berufliche T\u00e4tigkeit wieder aufnehmen &#8222;<em>wenn die R\u00fcckkehr zur Arbeit und die geleistete Arbeit als f\u00f6rderlich f\u00fcr die Verbesserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person anerkannt werden&#8220;.<\/em> Die progressive Wiedereingliederung erfolgt gegebenenfalls auf einem Arbeitsplatz mit angepassten Arbeitszeiten oder Aufgaben.<\/p>\n<p>Im Gegensatz zur heutigen therapeutischen Halbzeitbesch\u00e4ftigung, in der die Arbeitszeiten vom Arbeitgeber entlohnt werden, wird das Recht auf Krankengeld durch die CNS w\u00e4hrend der Phase der progressiven Wiederaufnahme der Arbeit vollst\u00e4ndig aufrechterhalten. Die progressive Wiederaufnahme wird somit ganz mit einer Arbeitsunf\u00e4higkeit gleichgestellt, insbesondere in Bezug auf das Arbeitsrecht. Die Beg\u00fcnstigten einer progressiven R\u00fcckkehr sind gegen das Unfallrisiko versichert.<\/p>\n<hr>\n<p>W\u00e4hrend die Arbeitgeberverb\u00e4nde, einschlie\u00dflich der FEDIL, niemals einer allgemeinen und bedingungslosen Erh\u00f6hung von der Frist von 52 Wochen auf 78 Wochen zugestimmt haben, begr\u00fc\u00dfen sie andererseits die Bestimmungen f\u00fcr die progressive R\u00fcckkehr zur Arbeit und die Senkung des durchschnittlichen Beitragssatzes an die Mutualit\u00e9 des Employeurs.<\/p>\n<p>F\u00fcr weitere Informationen wenden Sie sich bitte an <strong><a href=\"mailto:philippe.heck@fedil.lu\">Philippe Heck<\/a><\/strong> oder <strong><a href=\"mailto:ella.gredie@fedil.lu\">Ella Gredie<\/a>.<br \/>\n<\/strong><\/p>\n<p>Der vollst\u00e4ndige Text des Gesetzes von 10. August 2018 kann im Memorial A 703 vom 21. August 2018 <strong><a href=\"http:\/\/legilux.public.lu\/eli\/etat\/leg\/loi\/2018\/08\/10\/a703\/jo\">hier<\/a><\/strong>&nbsp;eingesehen werden.<\/p>\n<p>Luxemburg, den 21. August 2018<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>NEUES GESETZ \u00dcBER DAS ARBEITSVERH\u00c4LTNIS BEI L\u00c4NGERER KRANKHEIT Das Inkrafttreten des Gesetzes vom 10. August 2018 am 1. Januar 2019 wird sich auf die Situation der von l\u00e4ngerer Krankheit betroffenen Arbeitnehmer auswirken. ERH\u00d6HUNG DES ANSPRUCHS AUF KRANKENGELD Derzeit ist der Anspruch auf Krankengeld f\u00fcr einen Bezugszeitraum von 104 Wochen auf insgesamt 52 Wochen begrenzt. 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