{"id":20996,"date":"2020-11-20T16:44:06","date_gmt":"2020-11-20T15:44:06","guid":{"rendered":"https:\/\/fedil.lu\/?post_type=publication&#038;p=20996"},"modified":"2020-11-20T16:44:06","modified_gmt":"2020-11-20T15:44:06","slug":"regeln-fuer-die-anwendung-der-kurzarbeitsregelung-fuer-die-erste-haelfte-des-jahres-2021","status":"publish","type":"publication","link":"https:\/\/fedil.lu\/de\/publications\/regeln-fuer-die-anwendung-der-kurzarbeitsregelung-fuer-die-erste-haelfte-des-jahres-2021\/","title":{"rendered":"Regeln f\u00fcr die Anwendung der Kurzarbeitsregelung f\u00fcr die erste H\u00e4lfte des Jahres 2021"},"content":{"rendered":"<p><strong>Bedingungen f\u00fcr den Zugang nach dem beschleunigten Verfahren f\u00fcr Kurzarbeit nach dem 31. Dezember 2020, die von den Sozialpartnern auf der Sitzung des Comit\u00e9 de conjoncture am 19. November 2020 vereinbart wurden<\/strong><\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>Zugangsbedingungen vom 1. Januar bis 31. M\u00e4rz 2021<\/u><\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Industrieunternehmen werden weiterhin von der Kurzarbeitsregelung profitieren, um auf St\u00f6rungen auf den internationalen M\u00e4rkten reagieren zu k\u00f6nnen. Mit der Anwendung der Kurzarbeitsregelung verpflichten sich die Industrieunternehmen, keine Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden zu entlassen.<\/li>\n<li>Unternehmen in den gef\u00e4hrdeten Sektoren Horeca, Tourismus und Eventbereich werden von einem beschleunigten Zugang zur Teilarbeitslosigkeit aus strukturellen Quellen profitieren k\u00f6nnen, wobei die Zahl der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nicht begrenzt ist. Bei nachweislichem Bedarf k\u00f6nnen diese Unternehmen bis zu einer H\u00f6chstgrenze von 25 % ihrer Besch\u00e4ftigten, berechnet auf der Grundlage des Personalbestands zum 30. Juni 2020 und bis zum 31. M\u00e4rz 2021, Entlassungen aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden vornehmen.<\/li>\n<li>Unternehmen, die von der Gesundheitskrise betroffen sind, mit Ausnahme von Industrieunternehmen und Unternehmen in gef\u00e4hrdeten Sektoren, k\u00f6nnen im beschleunigten Verfahren auch auf strukturell bedingte Teilarbeitslosigkeit zur\u00fcckgreifen, sofern sie keine Entlassungen vornehmen.<br \/>\nIn diesem Fall darf die Zahl der verlorenen Arbeitsstunden jedoch nicht 15% der gesamten normalen monatlichen Arbeitszeit des Unternehmens \u00fcberschreiten. Die normale Arbeitszeit darf 40 Stunden pro Woche und pro Arbeitnehmer nicht \u00fcberschreiten.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich k\u00f6nnen Antr\u00e4ge von Unternehmen in gef\u00e4hrdeten Sektoren, die mehr als 25% ihrer Belegschaft entlassen, von Industrieunternehmen sowie von Unternehmen in anderen von der Krise betroffenen Sektoren, die dennoch ebenfalls Entlassungen vornehmen oder den in Punkt 3 festgelegten Prozentsatz \u00fcberschreiten sollten, nur unter der Bedingung gestellt werden, dass diese Unternehmen einen Sanierungsplan f\u00fcr kleine Unternehmen mit weniger als f\u00fcnfzehn Besch\u00e4ftigten bzw. in Form eines Plans zur Erhaltung der Arbeitspl\u00e4tze gem\u00e4\u00df den Bestimmungen der Artikel L. 513-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs f\u00fcr Unternehmen mit mehr als f\u00fcnfzehn Besch\u00e4ftigten vorlegen.<br \/>\nDa die Gefahr besteht, dass aufgrund der negativen Entwicklung der Infektionen einschneidendere Regierungsentscheidungen mit unmittelbaren Auswirkungen auf bestimmte Sektoren oder Unternehmen getroffen werden k\u00f6nnten, gaben die Mitglieder des Comit\u00e9 de conjoncture eine bef\u00fcrwortende Stellungnahme im Hinblick auf die Unterbreitung eines Gesetzentwurfs an die Abgeordnetenkammer durch den Minister f\u00fcr Arbeit, Besch\u00e4ftigung und Sozial- und Solidarwirtschaft ab, mit dem die Frist f\u00fcr die Einreichung von Antr\u00e4gen auf Teilarbeitslosigkeit in F\u00e4llen h\u00f6herer Gewalt aufgehoben werden soll.<br \/>\nF\u00fcr die Zeit nach dem 31. M\u00e4rz 2021 wurden im Rahmen eines schrittweisen Auslaufens der Kurzarbeit folgende Regelungen getroffen, wobei pr\u00e4zisiert wird, dass diese Regelungen im Falle einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation jederzeit entsprechend angepasst werden k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p><strong><u>Zugangsbedingungen vom 1. April bis 30. Juni 2021<\/u><\/strong><\/p>\n<ol>\n<li>Industrieunternehmen werden weiterhin von der Kurzarbeitsregelung profitieren, um auf St\u00f6rungen auf den internationalen M\u00e4rkten reagieren zu k\u00f6nnen. Mit der Anwendung der Kurzarbeitsregelung verpflichten sich die Industrieunternehmen, keine Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden zu entlassen.<\/li>\n<li>Unternehmen in den gef\u00e4hrdeten Sektoren Hotel- und Gastst\u00e4ttengewerbe, Fremdenverkehr und Veranstaltungen k\u00f6nnen von einem beschleunigten Zugang zur Teilarbeitslosigkeit aus strukturellen Quellen bis zu einer H\u00f6chstgrenze von 50 % der gesamten normalen monatlichen Arbeitszeit des Unternehmens profitieren, vorausgesetzt, sie entlassen kein Personal aus Gr\u00fcnden, die nicht in der Person des Einzelnen liegen. Die normale Arbeitszeit darf 40 Stunden pro Woche und pro Arbeitnehmer nicht \u00fcberschreiten.<\/li>\n<li>Unternehmen, die von der Gesundheitskrise betroffen sind, mit Ausnahme von Industrieunternehmen und Unternehmen in gef\u00e4hrdeten Sektoren, k\u00f6nnen im beschleunigten Verfahren auch auf strukturell bedingte Teilarbeitslosigkeit zur\u00fcckgreifen, sofern sie keine Entlassungen vornehmen.<br \/>\nIn diesem Fall darf die Zahl der verlorenen Arbeitsstunden jedoch nicht 10% der gesamten normalen monatlichen Arbeitszeit des Unternehmens \u00fcberschreiten. Die normale Arbeitszeit darf 40 Stunden pro Woche und pro Arbeitnehmer nicht \u00fcberschreiten.<\/li>\n<li>Schlie\u00dflich k\u00f6nnen Unternehmen in gef\u00e4hrdeten Sektoren, Industrieunternehmen sowie Unternehmen in anderen von der Krise betroffenen Sektoren, die dennoch Entlassungen vornehmen oder den in Punkt 3 festgelegten Prozentsatz \u00fcberschreiten sollten, dies nur unter der Bedingung tun, dass diese Unternehmen einen Sanierungsplan f\u00fcr kleine Unternehmen mit weniger als 15 Besch\u00e4ftigten bzw. in Form eines Plans zur Erhaltung der Arbeitspl\u00e4tze gem\u00e4\u00df den Bestimmungen der Artikel L. 513-1 ff. des Arbeitsgesetzes f\u00fcr Unternehmen mit mehr als 15 Besch\u00e4ftigten vorlegen.<\/li>\n<\/ol>\n<p><strong>Quelle der offiziellen Pressemitteilung der Regierung ist <\/strong><a href=\"https:\/\/gouvernement.lu\/fr\/actualites\/toutes_actualites\/communiques\/2020\/11-novembre\/19-fayot-kersch-chomage.html\"><strong>HIER<\/strong><\/a><strong> verf\u00fcgbar.<\/strong><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Bedingungen f\u00fcr den Zugang nach dem beschleunigten Verfahren f\u00fcr Kurzarbeit nach dem 31. 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