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Schulpflicht bis zum 18. Lebensjahr und Auswirkungen auf befristete Arbeitverträge

Arbeitsverhältnisse & Talente

Schulpflicht bis zum 18. Lebensjahr ab dem 1. September 2026: Auswirkungen auf den Abschluss befristeter Arbeitsverträge für Schüler/Studierende außerhalb der Schulferien

Für Schüler, die vor dem 1. September 2026 das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird die Schulpflicht gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 über die Schulpflicht von derzeit 16 Jahren auf 18 Jahre verlängert.

Derzeit darf ein Schüler, der außerhalb der Schulferien im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags (CDD) beschäftigt wird, erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres beschäftigt werden. Die Verlängerung der Schulpflicht bis zum 18. Lebensjahr hat zur Folge, dass ein befristeter Arbeitsvertrag (CDD) außerhalb der Schulferien mit einem Schüler erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres abgeschlossen werden kann.

Ausnahmsweise ist es möglich, einen befristeten Arbeitsvertrag außerhalb der Schulferien mit einem Schüler/Studierenden unter 18 Jahren abzuschließen, der Folgendes erworben hat:

  • ein Abschlusszeugnis, das den Abschluss der Sekundarstufe oder einer beruflichen Ausbildung bescheinigt und von einer luxemburgischen öffentlichen Einrichtung oder einer vom luxemburgischen Staat anerkannten privaten Einrichtung ausgestellt wurde; oder
  • ein anderes Diplom oder Zeugnis, das entweder gesetzlich oder durch Beschluss des für das Bildungswesen zuständigen Ministers als gleichwertig mit einem der im vorstehenden Punkt genannten Diplome oder Zeugnisse anerkannt ist.

In der Praxis muss der Arbeitgeber vor Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags überprüfen, ob der Jugendliche nicht mehr der Schulpflicht unterliegt, und zu diesem Zweck die Vorlage eines der oben genannten Abschlüsse oder Zeugnisse verlangen.

Diese Bestimmungen gelten ab dem 1. September 2026.

Es ist wichtig zu beachten, dass diese Bestimmungen ausschließlich befristete Arbeitsverträge betreffen, die mit Schülern oder Studierenden außerhalb der Schulferien abgeschlossen werden. Die Vorschriften für die Beschäftigung von Schülern und Studierenden während der Schulferien bleiben unverändert, sodass es weiterhin möglich ist, Jugendliche im Alter von 15 bis 27 Jahren in diesem Rahmen einzustellen.

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